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Bei einer Abgeltungssteuer werden Erträge aus privatem Kapitalvermögen besteuert. Darunter zählen unter anderem Dividenden und Zinsen. Das Ziel ist eine einfachere Besteuerung aus dem Vermögen. Da die Steuern direkt aus den Kapitalerträgen abgezogen werden, ist keine Steuererklärung des Anlegers notwendig. Die Abgeltungssteuer für Privatanleger gilt erst, wenn die Erträge den Sparer-Pauschbetrag übertreffen. Er wird auch als Freibetrag verstanden. Je nach Stand unterscheiden sich die Grenzen:
- Ledige dürfen bis zu 801 Euro
- Ehepaare dürfen bis zu 1602 Euro
Dabei werden alle Kapitalerträge steuerfrei ausbezahlt, sofern sie die Grenze nicht überschritten haben. Beantragt wird der Freibetrag in der Regel beim Online-Broker. Er gilt für das ganze Jahr und wird unbefristet erteilt.
Was geschieht mit den Erträgen, welche vor der Abgeltungssteuer erworben wurden?
Eingeführt wurde die Abgeltungssteuer im Jahr 2009. Erträge aus Kapital und Kursgewinne wurden vor der Einführung unterschiedlich besteuert. Damals konnten die Kursgewinne aus Aktien nach einer Spekulationsfrist ohne Steuern umgesetzt werden. Zudem griff das Halbeinkünfteverfahren. Dabei wurden Dividenden als auch Zinsen halb besteuert.
Nun stellen sich viele die Frage, was mit den Erträgen vor 2009 geschieht. Da die Erträge aus den Anlagen noch vor dem Jahr 2009 erworben wurden, gilt ein sogenannter uneingeschränkter Bestandsschutz. Die Versteuerung erfolgt nach alter Rechtsanlage und das Abgeltungssteuergesetz verliert seine Wirkung.
Die Höhe der Abgeltungssteuer
Grundsätzlich beträgt der Satz 25 Prozent. Zusätzlich dazu kommt der Solidaritätszuschlag von 5,5 Prozent und eventuell die Kirchensteuer. Diese beträgt 8 bis 9 Prozent der Abgeltungssteuer. Umfangreiche Berechnungen können leicht mithilfe eines Abgeltungssteuerrechners durchgeführt werden, welche im Internet zu finden sind.
Lässt sich die Abgeltungssteuer teils oder ganz vermeiden?
In der Regel ist das nicht möglich, sobald die Kapitalerträge im Jahr über dem Sparer-Pauschbetrag liegen. Dennoch gibt es eine Ausnahme bei Geringverdienern, dessen Einkommen unter einer bestimmten Grundfreibetragsgrenze liegen. Diese können beim zuständigen Finanzamt eine Nichtveranlagungsbescheinigung beantragen. Privatanleger geben hier ihre zu erwartenden Einkünfte an. Liegt der Betrag unter dem Freibetrag, bekommt der Anleger sie vollständig zurück.
Wenn der Grenzsteuersatz unter dem Abgeltungssatz liegt, kann es unter Umständen zu einem besseren Steuersatz kommen. Dennoch sind Online-Broker dazu verpflichtet vorerst die vollständige Abgeltungssteuer an das Finanzamt zu überweisen. Je nach Fall können Teile zurückerstattet werden. Dazu führt das Finanzamt eine Günstigerprüfung durch.
Fazit
Bei der Abgeltungssteuer handelt es sich auch um eine Quellensteuer. Dabei führt der Broker die Erträge direkt an das Finanzamt ab. Es spart Zeit für den Privatanleger, da die Aufstellung der Kapitalerträge am Jahresende entfällt. Dennoch sollte sich der Anleger intensiv mit der steuerlichen Situation auseinandersetzen, um Teile der Steuer wieder zu bekommen.