Gemeinschaftskonten sind reine Vertrauenssache. Konten dieser Art sind so bei Ehepartnern vielfach üblich. Der Vorteil besteht darin, dass jeder Ehepartner unabhängig vom anderen Ehepartner allein über das Konto verfügen darf. Der andere Ehepartner braucht nicht um Erlaubnis gefragt zu werden. Jeder Partner ist allein verfügungsberechtigt. Die Bank prüft auch nicht nach, ob der andere Ehepartner einer Verfügung zugestimmt hat.
Genau darin liegt auch der Nachteil. Streiten sich die Ehepartner, ist oft ein Ehepartner nicht einverstanden, wenn der andere Ehepartner Ausgaben für das Gemeinschaftskontos tätigt. Besonders krass tritt dieser Nachteil im Trennungsfall zu Tage, wenn ein Ehepartner das Gemeinschaftskonto in einer Nacht- und Nebelaktion leer räumt und dann unvermittelt auszieht. Da er alleine verfügungsberechtigt war, kann der benachteiligte Ehepartner keine Rückzahlung und keinen Ausgleich verlangen.
Ein Vorteil liegt auch darin, dass ein Gemeinschaftskonto weniger Kosten verursacht, als wenn jeder Ehepartner ein eigenes Konto führt. Die Kontoführungsgebühr fällt nur einmal an.
Andererseits kann es vorteilhaft sein, wenn zwei berufstätige Ehepartner genau wissen, welche Ausgaben sie haben und wie sie wirtschaften. Einen echten Überblick bietet nur das Einzelkonto.
Ein entscheidender Vorteil besteht aber darin, dass ein Ehepartner auch dann verfügungsberechtigt bleibt, wenn der andere Ehepartner verstirbt oder vielleicht dement wird und der Vorsorgefall eintritt. Wäre das Konto kein Gemeinschaftskonto und wäre ein Ehepartner somit nicht verfügungsberechtigt, hätte er keine Zugriffsmöglichkeit auf dieses Konto. Insbesondere ist ein Ehepartner nicht der gesetzliche Vertreter des anderen. Es besteht also keine Vertretungsbefugnis im Verhinderungsfall.
Im Fall des Ablebens des Ehepartners wäre er auf das Wohlwollen der Bank angewiesen, über dieses Konto zum Beispiel die Beerdigungskosten zu bezahlen. Ansonsten müsste er abwarten, bis er vom Nachlassgericht einen Erbschein erhält. Erst dann könnte er auf das Konto zugreifen. Selbst ein Testament wird meist nicht akzeptiert.
Im Vorsorgefall müsste der Ehepartner dem anderen Ehepartner eine spezielle Bankvollmacht über das allein ihm gehörende Konto erstellen. Die in Vorsorgevollmachten vorgesehene Vollmacht in Vermögensangelegenheiten akzeptieren die Banken nicht. Die Banken halten dafür eigens spezielle Vollmachtsformulare bereit, die Vollmachtgeber und Bevollmächtigter im Original in der Bankfiliale unterschreiben müssen. Nur so kann der andere Ehepartner über das Konto verfügen.
Von daher ist es klar, dass einander fremde Personen kein Gemeinschaftskonto führen sollten, auch wenn sie sich grundsätzlich vertrauen. Hier gilt der Grundsatz, „Vertrauen ist gut, Kontrolle ist besser.“ Und Kontrolle ist nur möglich, wenn jeder sein Konto für sich selbst und eigenverantwortlich führt. Schließlich hört bei Geld manche Freundschaft auf.