Umzugskosten von der Steuer absetzen – Tipps aus der Praxis

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Unter bestimmten Umständen lassen sich Umzüge als Werbungskosten von der Steuer absetzen, selbst wenn dafür professionelle Umzugshelfer beauftragt wurden. Der folgende Artikel soll kurz erklären, unter welchem Umständen ein Umzug absetzbar ist und wie viel Spielraum das Finanzamt im Einzelfall erlaubt.

Diese Voraussetzungen müssen für einen Umzug gegeben sein

Als Werbungskosten erkennt das Finanzamt die Umzugskosten nur an, wenn der Umzug aus beruflichen Gründen erfolgt. Das ist beispielsweise der Fall, wenn das Unternehmen, für das man arbeitet, einen Firmenumzug plant. Es gilt aber auch für gänzlich neue Jobs: Wenn eine Bewerbung auf eine Stelle in einer anderen Stelle erfolgreich war, gilt der Umzug selbstverständlich als beruflich veranlasst.

Selbst für Rückkehrer aus dem Ausland, die in Deutschland eine neue Stelle antreten, kann der Umzug unter Umständen steuerlich geltend gemacht werden. In Einzelfällen wird ein Umzug auch als Kostenfaktor anerkannt, wenn er die Arbeitsbedingungen nachweislich verbessert – zum Beispiel, wenn dadurch der Arbeitsweg kürzer wird oder Klienten in einem gewissen Ortsumfeld leichter zu erreichen sind.

Welche Kosten können geltend gemacht werden?

Während die Bedingungen für eine steuerliche Anerkennung relativ rigoros gehandhabt werden, ist es erstaunlich, welche Kosten alle von der Steuer abgesetzt werden können, sofern die Bedingungen zutreffen. Das geht weit über die eigentlichen Kosten des Umzugs, vom Transportunternehmen bis zur Reparatur von eventuellen Umzugsschäden, hinaus. Schon für Wohnungsbesichtigungen erlaubt das Finanzamt eine Absetzung von 30 Cent pro Kilometer bei eventuellen Anfahren.

Auch Maklergebühren für Mietimmobilien können geltend gemacht werden. Wenn die alte Wohnung noch nicht direkt gekündigt werden kann, erkennt das Finanzamt bis zu sechs Monate an doppelten Mietzahlungen als Werbungskosten an. Ebenso erlaubt ist eine Abrechnung von Mietzahlungen für eine neue Wohnung, die noch nicht sofort genutzt werden kann. Nicht erlaubt hingegen ist das Absetzen von Möbelanschaffungen.

Für alles Weitere: Umzugskostenpauschale

Viele weitere Kosten lassen sich zudem über eine Umzugskostenpauschale abrechnen. Dazu zählen unter anderem Renovierungen, die an der alten Wohnung vorgenommen werden müssen, oder auch Trinkgelder für private Umzugshelfer. Auch nach dem Umzug fallen häufig noch Kosten an, die ebenfalls geltend gemacht werden. Das Finanzamt erkennt hier beispielsweise die Kosten für eine Wohnungsmeldung samt Änderung des Personalausweises oder die Änderungskosten für Strom- und Internetanschlüsse an.

Die Pauschale kann jährlich genutzt werden. Sollte ein beruflich bedingter Umzug häufiger vorkommen, lässt sie sich unter Umständen auch erweitern. Für mehr als einen Umzug innerhalb von fünf Jahren erlaubt das Amt eine erhöhte Umzugskostenpauschale. Kosten, die über die Pauschale abgerechnet werden, erfordern nicht in jedem Fall genaue Einzelnachweise – was insbesondere bei privat organisierten Umzugshelfern eine Abrechnung enorm erleichtert.

Für alle anderen Kosten ist es aber – wie generell bei allen steuerlichen Abrechnungen – erforderlich, dass entsprechende Nachweise und Rechnungsbelege eingereicht oder zumindest auf Nachfrage vorzeigbar sind.

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