Dem Vorsorgefall mit einer Vorsorgevollmacht zuvorkommen

Quelle: Rainer Sturm  / pixelio.de

Besser Vorsorgen
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Wozu sollte ich denn eine Vorsorgevollmacht erstellen? Ich bin doch noch jung. Diese Frage hört man oft, wenn es um die Errichtung einer Vorsorgevollmacht geht. Früher war das schließlich auch nie ein Thema. Also wozu jetzt?

Früher hat sich kaum jemand mit der Thematik ernsthaft auseinandergesetzt. Heute, da die Menschen immer älter werden und auch in jungen Jahren das Risiko besteht, durch einen Unfall oder eine schwere Erkrankung handlungsunfähig zu werden, ist die Vorsorgevollmacht das ideale Instrument, Vorsorge zu treffen. Wer in jungen Jahren eine Lebensversicherung abschließt, tut auch nichts anderes, als vorzusorgen.

Eine Vorsorgevollmacht hat die Situation im Blickfeld, dass jemand infolge einer schweren Erkrankung (Schlaganfall, Demenz) oder eines Unfalls (Auto-, Sportunfall) physisch oder psychisch nicht mehr in der Lage ist, die eigenen Angelegenheiten zu regeln (Vorsorgefall). In diesen Fällen ist die betreffende Person darauf angewiesen, dass eine andere Person für sie handelt.

Es ist ein weit verbreiteter Irrtum anzunehmen, der eigene Ehepartner oder die Eltern seien vertretungsberechtigt. Eltern sind nur dann gesetzliche Vertreter ihrer Kinder, solange diese minderjährig sind. Mit Eintritt der Volljährigkeit endet die Vertretungsbefugnis. Insbesondere der Ehepartner ist kein gesetzlicher Vertreter des anderen Partners.

Tritt der Vorsorgefall ein,  kann die betreffende Person rechtsgeschäftlich nicht mehr handeln. Muss die Unfallrente beantragt, die Unterbringung in einem Heim geregelt, eine Wohnung gekündigt oder eine ärztliche Behandlung veranlasst werden, muss von Amts wegen auf Anregung der betreffenden Person, eines Familienangehörigen oder auch des Hausarztes durch das örtliche Betreuungsgericht ein „rechtlicher“ Betreuer bestellt werden. Dieser Betreuer ist dann gesetzlicher Vertreter der zu betreuenden Person.

Als Betreuer werden meist Berufsbetreuer (Sozialarbeiter, Rechtsanwälte) bestellt, die niemand persönlich kennt. Deren Interesse am Fall ist meist gering. Zwar kann das Betreuungsgericht auch einen Familienangehörigen zum Betreuer bestellen. Damit ist aber der Nachteil verbunden, dass ein durch das Betreuungsgericht bestellter rechtlicher Betreuer gegenüber dem Gericht rechenschaftspflichtig ist und einen hohen bürokratischen Aufwand erledigen muss.

Aus diesem Grunde ist es allemal günstiger, wenn rein vorsorglich für den potentiell immer denkbaren Eintritt des Vorsorgefall in einer Vorsorgevollmacht eine Vertrauensperson zum Bevollmächtigten bestellt wird. Dieser Bevollmächtigte hat die gleichen Befugnisse wie ein rechtlicher Betreuer. Der entscheidende Unterschied ist aber, dass der Bevollmächtigte gegenüber dem Betreuungsgericht nicht bürokratisch-formell rechenschaftspflichtig ist. Vor allem kann eine Person des Vertrauens bevollmächtigt werden. Dies kann der eigene Ehepartner, der Bruder oder eben auch ein Rechtsanwalt sein.

Ein weiterer Vorteil ist, dass der Bevollmächtigte mit Eintritt des Vorsorgefalls sofort handeln kann,, während der rechtliche Betreuer auf umständlichem Weg (Antrag, ärztliches Gutachten, Anhörung der Beteiligten, Beschluss) erst durch das Betreuungsgericht bestellt werden muss.

Zur Wahrnehmung der in der Vorsorgevollmacht übertragenen Aufgaben benötigt der Bevollmächtigte immer die Originalurkunde. In dieser Urkunde können Befugnisse des Bevollmächtigten im Detail geregelt werden. Empfehlenswert ist die Verwendung eines Mustertextes zur Vorsorgevollmacht.

 

 

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