Arbeitsrecht: Minijobber sind vollwertige Arbeitnehmer

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Der Gesetzgeber tut vieles, um Schwarzarbeit entgegen zu wirken. Gerade die gesetzlichen Regelungen im Minijobberbereich sollten Arbeitnehmer und Arbeitgeber durchaus als Perspektive verstehen. Ihre oft vorherrschende Geringschätzung ist eher eine Fehleinschätzung.

Minijobber erwerben Rentenanwartschaften

Minijobber erwerben Ansprüche auf das volle Leistungspaket der Rentenversicherung. Ihre Beschäftigungszeit wird als Pflichtbeitragszeit auf die Mindestversicherungszeiten angerechnet. Bleibt es bei dem pauschalen Rentenversicherungsbeitrag des Arbeitgebers in Höhe von 15 Prozent, erwirbt ein von der Rentenversicherungspflicht befreiter Minijobber bei einem monatlichen Verdienst von 450 € pro Beschäftigungsjahr eine Rentenanwartschaft von 3,54 €/brutto sowie 4 Wartezeitmonate (Stand 1.7.2013).

Entschließt sich der Minijobber, zusätzlich einen Eigenanteil in Höhe von 3,9 % seines Arbeitsentgelts in die Rentenkasse zu zahlen, erhöht sich seine monatliche Rentenanwartschaft auf 4,46 €/brutto (West) und 4,80 € (Ost). Zudem erwirbt er pro Beschäftigungsjahr 12 Wartezeitmonate. Diese sicherlich geringen Entgelte sollten jedoch nicht täuschen.

Die Rentenanwartschaft ist nicht das Hauptaugenmerk

Im Ergebnis bedeutet dies nämlich, dass der Minijobber, der im Laufe seines Lebens auch vollzeitbeschäftigt war, eventuell früher in Rente gehen kann. Er kann Leistungen zur Rehabilitation oder eine Rente wegen Erwerbsminderung beanspruchen, kann Anspruch auf Entgeltumwandlung in eine betriebliche Altersversorgung haben und Übergangsgeld während der Teilnahme an einer medizinischen Vorsorge- oder Rehamaßnahme beanspruchen.

Auch der Weg zur Riester-Rente steht offen. Der Minijobber ist zudem auch in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert. Die Beiträge trägt der Arbeitgeber. Damit ist er bei Arbeits- und Wegeunfällen sowie Berufskrankheiten versichert. Im Extremfall steht ihm eine Verletztenrente zu.

Minijobber stehen Vollarbeitnehmern rechtlich gleich

Minijobber gelten nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz als Teilzeitbeschäftigte. Im Arbeitsrecht haben sie die gleichen Rechte wie Vollzeitbeschäftigte. Sie dürfen wegen der geringfügigen Beschäftigung nicht schlechter gestellt werden als vergleichbare Vollzeitarbeiter. Eine Ausnahme besteht nur, wenn sachliche Gründe für die Ungleichbehandlung vorliegen. Diese können sich aus der Arbeitsleistung, der Qualifikation oder den Arbeitsplatzanforderungen ergeben.

Geringfügig beschäftigte Arbeitnehmer haben Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub, Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall sowie bei Schwangerschaft und Mutterschaft oder Arbeitsausfall an Feiertagen. Kündigungsschutz besteht, sofern der Arbeitgeber mehr als 10 Arbeitnehmer beschäftigt.

Die gesetzliche Kündigungsfrist beträgt 4 Wochen zum 15. oder zum Monatsende. Lediglich bei vorübergehender Aushilfe kann für die ersten 3 Monate eine kürzere Frist einzelvertraglich vereinbart werden.

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