Freiberufler oder Gewerbetreibender?

Gewerbe oder Eigenständig? Quelle: Rainer Sturm  / pixelio.de

Gewerbe oder frei?
Quelle: Rainer Sturm / pixelio.de

Viele Unternehmer tun sich schwer mit der Unterscheidung, ob sie Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielen oder freiberuflich tätig sind. Diese Zuordnung ist auch nicht immer leicht und die Konsequenzen einer falschen Eingruppierung werden in der Praxis nicht selten unterschätzt. Nach welchen einfachen Kriterien eine Differenzierung der beiden Einkunftsarten erfolgen kann, soll der folgende Artikel zeigen.

Rechtliche Einordnung

Das Einkommenssteuergesetzt unterscheidet verschiedene Einkunftsarten. Wenn Sie als Unternehmer tätig sind, können Sie entweder Einkünfte aus Gewerbebetrieb gemäß § 15 EStG erzielen oder Einnahmen aus selbstständiger Arbeit (freiberuflicher Tätigkeit) gemäß § 18 EStG erwirtschaften.

Einkünfte aus Gewerbebetrieb liegen dann vor, wenn Sie eine selbständige, nachhaltige Beschäftigung ausüben, die darauf ausgerichtet ist, Gewinn zu erzielen. Bei Ihrer ausgeübten Tätigkeit nehmen Sie am allgemeinen Wirtschaftsverkehr teil, gehören jedoch nicht zum Bereich Land- und Forstwirtschaft und üben keinen freien Beruf aus.

Freie Berufe sind all jene Berufe, die regelmäßig der freiberuflichen Tätigkeit gemäß § 18 EStG zugeordnet werden. Hierzu gehören Katalogberufe wie Rechtsanwalt, Arzt, Notar, Steuerberater oder Architekt und alle Tätigkeiten, die wissenschaftlich, künstlerisch, schriftstellerisch, unterrichtend oder erzieherisch sind.

Wenn die oben genannten Voraussetzungen des § 15 EStG vorliegen und Ihre Tätigkeit nicht explizit in § 18 EStG als Katalogberuf genannt ist und auch nicht zu den wissenschaftlichen, künstlerischen, schriftstellerischen, unterrichtenden oder erzieherischen Tätigkeiten gehört, sind Sie Gewerbetreibender. Damit unterliegen Ihre Einkünfte der Einkommenssteuer und der Gewerbesteuer. Ihren Gewinn können Sie entweder mittels der Einnahmen-Überschuss-Rechnung berechnen oder nach dem Betriebsvermögensvergleich (Bilanzierung) ermitteln.

 Fällt Ihre berufliche Tätigkeit unter die Merkmale des § 18 EStG, über Sie einen freien Beruf aus und erzielen Einkünfte aus selbständiger Arbeit. Hierbei sollten Sie allerdings prüfen, ob eine sogenannte Scheinselbständigkeit vorliegt. Dies ist dann der Fall, wenn Sie entgegen Ihres freien Berufsbildes, in die Organisationsstruktur Ihres Auftraggebers eingebunden sind und Sie Ihren Arbeitsort und Ihre Arbeitszeit nicht selbständig bestimmen können. Oft kommt dies bei Unternehmern vor, die nur für einen Auftraggeber tätig sind. Hier ist dann gegebenenfalls zu prüfen, ob es sich nicht tatsächlich um eine nichtselbständige Tätigkeit im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses handelt.

 Fazit

Die Unterscheidung, ob Sie als Gewerbetreibender oder als Freiberufler tätig sind, hängt somit eng damit zusammen, ob Sie einen Katalogberuf ausüben oder in anderer Weise wissenschaftlich, künstlerisch, schriftstellerisch, unterrichtend oder erzieherisch tätig sind. Als Freiberufler zahlen Sie im Gegensatz zum Gewerbetreibenden keine Gewerbesteuer und müssen auch keine komplizierte Bilanz aufstellen. Ihre Einkünfte können Sie mit Hilfe einer einfachen Einnahmen-Überschuss-Rechnung berechnen. Anders als der Gewerbetreibende sind Sie als Freiberufler kein Pflichtmitglied der Industrie- und Handelskammer, einer Handwerkskammer oder ähnlichem und können diese Kosten sparen. Bei Unklarheiten bei der Zuordnung und um die Konsequenzen einer falschen Einordnung zu vermeiden, sollten Sie bei Fragen das Gespräch mit einem Experten suchen und den fachkundigen Rat eines Steuerberaters einholen.

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