Ausländische Arbeitskräfte sind in unserer globalisierten Welt längst keine Ausnahme mehr und werden in einigen Bereichen sogar dringend gesucht. Deutsche Unternehmen profitieren von ihrem Fachwissen sowie der Arbeitserfahrung aus anderen Ländern. Bei der Einstellung sind jedoch einige Formalitäten hinsichtlich der Arbeitserlaubnis zu berücksichtigen.
Arbeitserlaubnis in Deutschland
In Deutschland können sowohl Arbeitnehmer aus der EU als auch Nicht-EU-Bürger eingestellt werden. Bei EU-Bürgern, Staatsangehörigen des EWR-Raums oder Bewerbern aus Ländern, die ein Abkommen mit der EU haben (Schweiz, Liechtenstein, Norwegen und Island) besteht kein Unterschied gegenüber der Einstellung einer Person mit einem deutschen Pass – sie dürfen ohne Genehmigung in Deutschland arbeiten. Bei Nicht-EU-Bürger gestaltet sich die Sachlage etwas komplizierter. HR-Manager sind gefordert, die entsprechenden Verfahren und Bedingungen zu kennen.
Eine Plattform für HR-Maßnahmen kann nicht nur beim Bewerbermanagement unterstützen, sondern auch wertvolle Informationen liefern (mehr zum Thema Arbeitserlaubnis im HR-Glossar von rexx-systems). Nicht-EU-Bürger müssen vorab einen Aufenthaltstitel (ein Visum oder eine Arbeits- und Aufenthaltserlaubnis) erteilt bekommen. Bei Arbeitnehmern aus Drittstaaten müssen nachstehende Bedingungen erfüllt sein:
- fester Wohnsitz des Antragstellers
- Vorliegen eines konkreten Jobangebots
- die Einstellung des ausländischen Bewerbers wirkt sich nicht negativ auf den deutschen Arbeitsmarkt aus
- die Konditionen für ausländische Arbeitnehmer unterscheiden sich bei gleicher Tätigkeit nicht von denen von deutschen Mitarbeitern oder Mitarbeitern aus EU-Staaten, was Urlaubstage, Arbeitszeiten, Entgelt und dergleichen betrifft
- Durchführung einer Vorrangprüfung – die Arbeitserlaubnis kann nur erteilt werden, wenn für die Stellte keine Bewerber aus Deutschland, der EU oder EWR-Staaten in Frage kommen.
Eine erteilte Arbeitserlaubnis ist bis zu drei Jahren gültig. Sonderregelungen gelten für folgende Gruppen:
- Ausländische Absolventen deutscher Universitäten bekommen automatisch eine Arbeitsgenehmigung, wenn sie sich innerhalb von 18 Monaten nach der Examensprüfung einen Job suchen.
- Ausländische Azubis haben nach der Absolvierung ihrer betrieblichen Ausbildung in Deutschland ein Jahr Zeit, um sich eine Stelle zu suchen und erhalten in diesem Fall eine Arbeitserlaubnis.
- Absolventen an einer ausländischen Universität, deren Abschluss in Deutschland anerkannt wird, können die „Blaue Karte EU“ beantragen. Diese entspricht einer Arbeits- und Aufenthaltsgenehmigung, vorbehaltlich der Zustimmung der Zentrale Auslandsvermittlung (ZAV) und der Bundesagentur für Arbeit.
Als Arbeitgeber ist man verpflichtet, die Bundesagentur für Arbeit über die Einstellung des ausländischen Bewerbers zu informieren.
HR-Software
Eine Human Resource Software kann nahezu alle Funktionen im HR-Bereich abdecken und bietet eine wertvolle Unterstützung an mehreren Stellen des Personalmanagements. In der Regel ist HR-Software modular aufgebaut und dient dazu, sämtliche Personalinformationen an einer Stelle zu konzentrieren. Unternehmen können damit beispielsweise Funktionen wie das Recruiting, die Performance-Messung und -Evaluierung oder Weiterbildungsmaßnahmen verwalten.
Ein Netzwerk an Recruiting-Tools hilft dabei, passende Bewerber zu finden und zu verwalten. Andere Software-Bausteine unterstützen beispielsweise bei der langfristigen Bindung von Mitarbeitern oder bei der Optimierung der Workflows im Personalmanagement.