Bankenombudsmann schlichtet Streitigkeiten zwischen Kunde und Bank

Gefahr des Streits Quelle: pixabay.com

Gefahr des Streits
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„Wir machen den Weg frei“. Dieser schöne Spruch hat mit der Wirklichkeit nicht immer wirklich was zu tun. Gerade im Bankenbereich ist allzu oft das Gegenteil der Fall. Möchte ein Bankkunde gegen seine Bank rechtlich vorgehen, kann er den Klageweg beschreiten. Angesichts eines eventuell hohen Streitwerts und der Finanzkraft des Gegners fühlen sich viele vom Prozessweg abgeschreckt.

Eine Alternative ist das Schlichtungsverfahren. Dabei schlichtet ein Ombudsmann Streitfälle. Das Verfahren ist gebührenfrei. Details regelt eine Verfahrensordnung. Für Kunden privater Banken ist der „Bundesverband deutscher Banken“ zuständig. Für die Sparkassen ist der „Deutsche Sparkassen- und Giroverband“ oder eine eventuell bestehende Regionalverband Ansprechpartner. Kunden von Volksbanken senden ihre Beschwerden an den „Bundesverband der deutschen Volksbanken und Raiffeisenbanken“. Im Jahr 2013 wurden ca. 11.000 Fälle bearbeitet.

Das Schlichtungsverfahren kommt nicht in Betracht, wenn ein Anspruch bereits verjährt ist und die Bank sich auf die Verjährung beruft. Auch darf die Beschwerde nicht bereits anderweitig bei einem Gericht oder einer Schlichtungsstelle anhängig sein.

Das Verfahren beginnt damit, dass der Kunde eine schriftliche Beschwerde an den jeweiligen Verband schickt. Darin muss er den Sachverhalt detailliert schildern und entsprechende Unterlagen in Kopie beilegen. Der Vortrag sollte in der Konsequenz mit einer konkreten Forderung verbunden sein.

Wird die Beschwerde zugelassen, wird die Bank zur Stellungnahme aufgefordert. Darauf kann der Kunde seinerseits nochmals Stellung nehmen. Kann der Streit nicht beigelegt werden, entscheidet der Ombudsmann. Für die Dauer des Verfahrens ruht die Verjährung. Der Ombudsmann kann die Parteien mündlich anhören. Er ist selbst meist ein Volljurist mit langjähriger praktischer Berufserfahrung. Er erlässt im Ergebnis einen Schlichtungsspruch.

Die privaten Banken erkennen den Schlichterspruch regelmäßig an, soweit der Streitwert 5000 € nicht übersteigt. In diesem Fall kann die Bank im Gegensatz zum Kunden kein Gericht mehr anrufen. Wird der Schlichterspruch nicht anerkannt, bleibt dem Kunden nur noch der Klageweg.

In jedem Fall ist ein Schlichtungsverfahren immer eine sinnvolle und kostengünstige Alternative. Oft sind Banken daran interessiert, ein Schlichtungsverfahren dem Klageweg vorzuziehen. Wird geklagt, riskiert die Bank, dass unangenehme Vorfälle in die Öffentlichkeit getragen werden oder im Extremfall in letzter gerichtlicher Instanz ein Urteil gefällt wird, das nicht im Interesse der Bank liegt oder eine bestehende Geschäftspraxis in Frage stellt.

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