Die Globalisierung bedingt, dass auch ein Ausländer die GmbH-Geschäftsführung sollte übernehmen können. Die Rechtslage steht dem nicht entgegen. Nach § 6 II GmbHG braucht der Geschäftsführer einer GmbH lediglich eine „amtsfähige“ Person zu sein. Dies ist jede natürliche unbeschränkt geschäftsfähige Person, die nicht wegen einer Insolvenzstraftat oder eines Vermögensdelikts vorbestraft ist. Bereits früher wurde aus diesem geringen Anforderungsprofil des Gesetzes geschlossen, dass es nicht erforderlich sei, dass der Geschäftsführer seinen Wohnsitz in Deutschland hat.
Im EU-Binnenmarkt gelten Freizügigkeit und Dienstleistungsfreiheit
Angehörige aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union haben ohnehin keine Probleme. Die Freizügigkeit sowie die Dienstleistungs- und Niederlassungsfreiheit des EU-Rechts (Art. 39, 43, 49 EGV) gewährleisten, dass jeder EU-Bürger in jedem Mitgliedstaat der Europäischen Union eine unselbstständige Arbeit (z.B. als angestellter GmbH-Geschäftsführer) aufnehmen oder eine Gesellschaft gründen und damit selbständig tätig werden darf (z.B. als Gesellschafter-Geschäftsführer). Der Wohnsitz ist nicht maßgebend.
Auch Nicht-EU-Ausländer sind geschäftsführungsfähig
Gleiches gilt für einen Ausländer aus einem Nicht-EU-Staat. Er benötigt keinen Wohnsitz im Inland. Die Oberlandesgerichte Düsseldorf (3 Wx 85/09), München (3Wx 142/09) und Zweibrücken (3 W 70/10) entschieden, dass jeder Ausländer in Deutschland zum GmbH-Geschäftsführer bestellt werden kann.
Der Einwand, der Geschäftsführer müsse jederzeit am Unternehmenssitz Bücher und Unterlagen der Gesellschaft einsehen können oder Kontakt zu Mitarbeitern und Geschäftsführer halten, zählt heute nicht mehr. Es genügt und wird insoweit allerdings auch gefordert, dass der Nicht-EU-Ausländer die Möglichkeit hat, jederzeit nach Deutschland einzureisen. Auf seinen Wohnsitz kommt es also nicht an. Diese Eignungsvoraussetzung muss auch während der gesamten Amtszeit fortbestehen. Besteht diese Möglichkeit nicht mehr, endet sein Amt automatisch.
Ein Nicht-EU Ausländer kann jederzeit ein Geschäftsreisevisum beantragen und sich für sechs Monate bis zu 90 Tage in Deutschland aufhalten. Schwierigkeiten bestehen dann, wenn die Visaerteilung an bestimmte Ausländer restriktiv gehandhabt wird. Das Registergericht wird aber nur bei begründeten Zweifeln Nachweise fordern. Im Fall des OLG Zweibrücken sollte ein Jordanier zum Geschäftsführer bestellt werden. Da er nur geduldet wurde und nicht im Besitz einer dauerhaften Aufenthaltserlaubnis war, war seine Bestellung problematisch.
Förderlich wirkt, dass auch die von einem GmbH-Geschäftsführer höchstpersönlich wahrzunehmenden Aufgaben nicht zwingend einen Aufenthalt in Deutschland erfordern. Aufgrund der modernen Kommunikationsmittel besteht keine unabdingbare Notwendigkeit mehr, ständig in Deutschland präsent zu sein. Für persönlich zu erledigende Angelegenheiten können auch ein notariell bestellter Handlungsbevollmächtigter, ein Prokurist oder ein Notar einbezogen werden. Inwieweit ein solcher Geschäftsführer dann tatsächlich das richtige Führungsorgan für eine GmbH ist, muss jeder Gesellschafter für sich entscheiden.