Kfz-Haftpflicht, Teilkasko, Vollkasko – freiwillig oder Pflicht?

Schnell ist ein Unfall passiert. Wer zahlt? Quelle: pixabay.com

Schnell ist ein Unfall passiert. Wer zahlt?
Quelle: pixabay.com

Wer Auto fährt, ist versichert. So sollte es jedenfalls sein. Eigentlich erscheinen die Kfz-Versicherungen als Selbstverständlichkeit. Tatsächlich ist oft unklar, welche Relevanz die Versicherungen haben und welche Schäden wann und wie abgedeckt sind.

Gegenstand der Kfz-Haftpflicht

Kommt es zu einem Unfall, befriedigt die Kfz-Haftpflichtversicherung ausschließlich Schadensersatzansprüche des Unfallgegners. Sie entschädigt im Todesfall, übernimmt bei Verletzung des Unfallopfers dessen Behandlungskosten, zahlt Schmerzensgeld und bezahlt bis zu einem Wiederbeschaffungswert von 130 % die Reparaturkosten am Fahrzeug des Unfallgegners. Im Fall eines Totalschadens wird der Wiederbeschaffungswert ersetzt. Reparaturkosten am eigenen Fahrzeug sind in der eigenen Kfz-Haftpflichtversicherung nicht relevant. Sie werden nur durch die Kaskoversicherung ersetzt. Die Kfz-Haftpflicht ist eine Pflichtversicherung und dient vornehmlich dem Interesse des potentiellen Unfallgegners. Wer ohne Haftpflicht fährt, macht sich strafbar. Die Kaskoversicherung hingegen ist eine freiwillige Versicherung.

Gegenstand der Kaskoversicherung

Schäden am eigenen Fahrzeug werden durch die Kaskoversicherung ersetzt. Es gibt sie in der Variante der Teilkasko und der Vollkaskoversicherung. Beide Versicherungen sind freiwillig. Je nach Alter des Fahrzeuges sind sie durchaus auch verzichtbar. Eine Vollkasko lohnt der Regel nur für Neuwagen in den ersten 3 bis 4 Jahren nach dem Kauf, insbesondere bei teuren Autos oder wenn das Auto über Kredit finanziert wurde. Ohne Vollkasko riskiert der Halter, dass er nach einem hohen Schaden kein Auto mehr hat und den Kredit dennoch zurückzahlen muss. Auch die Teilkasko ist bei älteren Fahrzeugen verzichtbar. Insbesondere wenn hohe Selbstbehalte vereinbart sind, kann es rentabler sein, die hagelbedingte Delle im Blech zu belassen oder den Schaden aus eigener Tasche zu bezahlen. Nur in der Haftpflicht und Vollkasko gibt es Schadenfreiheitsrabatte, nicht aber in der Teilkasko.

Gegenstand der Teilkasko

Die Teilkasko zahlt Schäden am eigenen Fahrzeug, wenn das Fahrzeug gestohlen oder durch Brand, Explosion, Sturm, Hagel, Überschwemmung oder Zusammenstöße mit Haarwild (Reh, Hirsch, Wildschein) beschädigt wird. Schäden durch Kleintiere (Hase) oder Federvieh (Fasan) sind nicht versichert. Wer ausweicht und in den Graben fährt, zahlt selbst. Unfälle mit Haus- oder Nutztieren sind durch die private Haftpflichtversicherung des Tierhalters abgedeckt.  Eingeschlossen sind Glasbruch, Tierbiss und Kabelschäden durch Kurzschluss. Die Versicherung erstattet die Kosten für die Reparatur oder im Fall des Totalschadens den Wiederbeschaffungswert. Der Neuwert wird nur bei Neufahrzeugen erstattet. Ein Fahrzeug gilt dann als neu, wenn es je nach Versicherer ca. drei bis 12 Monate alt ist und höchstens 1000 Kilometer gefahren ist. Andernfalls erhält der Halter nur eine Zeitwertentschädigung, die die Gebrauchsdauer des Fahrzeuges berücksichtigt. Unfallbedingte Schäden am eigenen Fahrzeug sind nicht abgedeckt.

Gegenstand der Vollkasko

Die Vollkasko umfasst den Deckungsumfang der Teilkasko. Sie zahlt über den Umfang der Teilkasko hinaus auch Schäden am eigenen Fahrzeug, wenn der Fahrer den Unfall selbst verschuldet oder der Unfallgegner Fahrerflucht begangen hat oder fremde Personen das Fahrzeug mut- oder böswillig beschädigen. Der Umfang des Versicherungsschutzes ist nachzulesen in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AKB). Dort finden sich auch zahlreiche Ausschlüsse und Einschränkungen. Generaltatbestand für Ausschlusskriterien ist § 85 VVG. Hat der Versicherungsnehmer den Schaden vorsätzlich herbeigeführt, ist die Versicherung leistungsfrei. Im Falle grober Fahrlässigkeit erfolgt die Entschädigung abgestuft entsprechend der Schwere des Vorwurfs.

 

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