Eine GmbH ist ein lebendes Gebilde. So können GmbH-Geschäftsanteile veräußert und vererbt werden. Für einen GmbH-Geschäftsführer ergeben sich daraus eine Reihe von Pflichten. Diese sind für den Geschäftsführer und für die Gesellschafter mit erheblichen Haftungsrisiken verbunden. Insbesondere hat die GmbH-Reform 2008 hier Veränderungen gebracht. Stichwort: Gesellschafterliste!
Gemäß § 40 GmbHG ist der Geschäftsführer verpflichtet, jede Veränderung, die sich in der Person der Gesellschafter oder des Umfangs ihrer Beteiligung ergeben, dem Handelsregister mitzuteilen. Er hat die Gesellschafterliste zu aktualisieren.
Da die Abtretung von Gesellschaftsanteilen notariell beurkundet werden muss, ist zudem auch der beurkundende Notar verpflichtet, die ihm bekannt gewordenen Änderungen dem Handelsregister mitzuteilen. Geschäftsführer, die diese Pflicht missachten, haften gegenüber denjenigen, deren Beteiligung sich geändert hat und den Gläubigern der Gesellschaft für einen daraus entstehenden Schaden.
Gesetzlicher Hintergrund ist, dass die Geschäftspartner der GmbH lückenlos nachvollziehen können, wer hinter der Gesellschaft eigentlich steht. Verkäufer und Erwerber von Gesellschaftsanteilen sollen motiviert werden, die Gesellschafterliste aktuell zu halten. So hat der eintretende Gesellschafter Anspruch darauf, in die Gesellschafterliste eingetragen zu werden. Umgekehrt hat der Verkäufer des Gesellschaftsanteils Anspruch darauf und ein erhebliches Interesse daran, aus der Gesellschafterliste ausgetragen zu werden. Ziel des Gesetzgebers ist es mithin, durch die Transparenz Missbräuche wie zum Beispiel die Geldwäsche besser zu verhindern.
Vor allem dient die Gesellschafterliste als Anknüpfungspunkt für einen gutgläubigen Erwerb von Gesellschaftsanteilen. Derjenige, der einen Gesellschaftsanteil erwirbt, soll künftig darauf vertrauen dürfen, dass die in der Gesellschafterliste verzeichnete Person tatsächlich auch Gesellschafter und damit Inhaber des Gesellschaftsanteils ist. Die in der Gesellschafterliste eingetragene Person gilt also im Verhältnis zu Dritten als Gesellschafter (§ 16 GmbHG).
Erwirbt ein Dritter einen Gesellschaftsanteil, erwirbt er diesen Gesellschaftsanteil auch dann, wenn der veräußernde Gesellschafter zwar nicht mehr Gesellschafter ist, aber immer noch in der Gesellschafterliste als Gesellschafter eingetragen ist. Der Erwerber erwirbt also gutgläubig. Mit dieser Regelung wird das Risiko des Erwerbers eines Geschäftsanteils vermindert, dass der Anteil einem anderen als dem veräußernden Gesellschafter gehört.
Voraussetzung dafür ist, dass die unrichtige Eintragung in der Gesellschafterliste für mindestens drei Jahre unbeanstandet geblieben ist. Dann gilt der Inhalt der Liste gegenüber dem Erwerber als richtig.
Gleiches ist anzunehmen für den Fall, dass die Eintragung zwar weniger als drei Jahre unrichtig besteht, die Unrichtigkeit dem wahren Gesellschafter aber zuzurechnen ist. Dies betrifft diejenigen Gesellschafter, die den Geschäftsanteil verkauft bzw. erworben und nicht darauf hingewirkt haben, dass die Gesellschafterliste korrigiert wird. Bleibt der Geschäftsführer untätig, kann der frühere Gesellschafter notfalls per einstweiliger Verfügung einen Widerspruch ins Handelsregister eintragen lassen. Damit verhindert er den guten Glauben Dritter.