Erhält ein Arbeitnehmer eine sogenannte „Änderungskündigung“, weiß er oft nicht, wie er darauf reagieren soll. Eine Änderungskündigung ist eine Kündigung, mit der der Arbeitgeber das bestehende Arbeitsverhältnis kündigt, dem Arbeitnehmer aber zugleich die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses zu geänderten Konditionen anbietet (z.B. geringeres Gehalt). Auch hierbei muss der Arbeitgeber die maßgeblichen Kündigungsfristen einhalten.
Ist das Kündigungsschutzgesetz nicht anwendbar, hat der Arbeitnehmer wenig Möglichkeiten, da der Arbeitgeber die Kündigung sozial nicht rechtfertigen und die Kündigung nicht begründen muss. Will der Arbeitnehmer seine Arbeitslosigkeit vermeiden, wird er im Regelfall die Änderungskündigung akzeptieren müssen.
Ist das Kündigungsschutzgesetz hingegen anwendbar, muss der Arbeitgeber die Kündigung sozial rechtfertigen.
Für den Arbeitnehmer ergeben sich drei Möglichkeiten, darauf zu reagieren.
- Der Arbeitnehmer kann das Angebot vorbehaltlos annehmen. Dann wird das Arbeitsverhältnis nach Ablauf der Kündigungsfrist für das bestehende Arbeitsverhältnis zu den geänderten Konditionen fortgesetzt.
- Umgekehrt kann der Arbeitnehmer das Angebot vorbehaltslos ablehnen. Dann wird die Kündigung endgültig wirksam und das bestehende Arbeitsverhältnis endet mit Ablauf der Kündigungsfrist. Der Arbeitnehmer kann sogleich Kündigungsschutzklage erheben, vorausgesetzt das Kündigungsschutzgesetz ist in seinem Betrieb anwendbar und die Kündigung enthält Ansatzpunkte, dass sie sozial ungerechtfertigt ist. Wird die soziale Rechtfertigung der Kündigung bestätigt, ist der Arbeitnehmer allerdings arbeitslos.
- Die dritte Variante ist ausdrücklich in § 2 Kündigungsschutzgesetz bezeichnet. Danach kann der Arbeitnehmer die Änderungskündigung unter dem Vorbehalt annehmen, dass die Änderung der Arbeitsbedingungen nicht sozial ungerechtfertigt ist. Er kann dann im Rahmen einer Kündigungsschutzklage die Rechtmäßigkeit der vom Arbeitgeber gewünschten Änderung des Arbeitsvertrages gerichtlich überprüfen lassen. Der Arbeitnehmer erklärt also sein Einverständnis nur für den Fall, dass die Änderung sozial gerechtfertigt war.
Allerdings muss der Arbeitnehmer diesen Vorbehalt innerhalb der Kündigungsfrist für das bestehende Arbeitsverhältnis, spätestens aber binnen drei Wochen nach dem Zugang der Kündigungserklärung gegenüber dem Arbeitgeber erklären. Seine Kündigungsschutzklage, mit dem Antrag, die Kündigung des bestehenden Arbeitsverhältnisses als sozial ungerechtfertigt feststellen zu lassen, muss er ebenfalls spätestens drei Wochen nach Zugang der Kündigung beim Arbeitsgericht einreichen. Für die Dreiwochenfrist genügt es, wenn die Klageschrift in dieser Zeit beim Gericht eingeht.
Bestätigt das Arbeitsgericht, dass die Kündigung sozial ungerechtfertigt war, wird das frühere Arbeitsverhältnis unverändert fortgesetzt. Erweist sich die Kündigung als sozial gerechtfertigt, wird das Arbeitsverhältnis gemäß der Änderungskündigung zu den geänderten Konditionen fortgeführt. Der Arbeitnehmer behält so auf jeden Fall seinen Job.
Insoweit im Betrieb ein Betriebsrat besteht, ist dieser zu hören. Gleiches gilt für einen Personalrat.