Es dürfte allgemein bekannt sein, dass der Gesetzgeber in vielen Bereichen sich nur noch in der Lage sieht, den Bürgern eine Grundversorgung anzubieten. Das trifft auf die gesetzliche Rente zu, bei der naturgemäß private Vorsorge zur Aufrechterhaltung des Lebensstandards unverzichtbar ist und das trifft auch auf eine mögliche Berufsunfähigkeit zu. Denn kein Arbeitnehmer kann gesichert behaupten, während seines Arbeitslebens von Krankheit und in der Folge von einer drohenden Berufsunfähigkeit verschont zu bleiben. Tritt diese dann auf, gibt es aus der gesetzlichen Berufsunfähigkeit nur dann noch eine Rente, sollte der Versicherte vor dem 01.01.1961 geboren sein. Für spätere Jahrgänge tritt die Erwerbsunfähigkeit ein mit der Folge, dass der Versicherte dem Arbeitsmarkt weiterhin nach seinen gesundheitlichen Möglichkeiten zur Verfügung zu stehen hat.
In der Regel ist damit aber auch immer eine finanzielle Verschlechterung verbunden, die nur dann abgefedert werden kann, sollte der Versicherte sich im Vorfeld privat gegen eine Berufsunfähigkeit abgesichert haben. Das kann geschehen durch Abschluss einer separaten Berufsunfähigkeitsversicherung; das kann aber auch dadurch geschehen, dass eine Berufsunfähigkeitsversicherung mit in eine Kapitallebens- oder Rentenversicherung integriert wird. Welche Variante die bessere ist, lässt sich am ehesten durch einen Vergleich Berufsunfähigkeitsversicherung feststellen. Es sollte aber vor Vertragsabschluss immer darauf geachtet werden, dass die Versicherung dem Versicherten eine Nachversicherungsgarantie anbietet. Das bedeutet, dass der Versicherte ohne erneute Gesundheitsprüfung bei Eintritt besonderer Ereignisse die Berufsunfähigkeitsversicherung aufstocken kann, so etwa bei Heirat oder einem Arbeitsplatzwechsel.
Auf alle Fälle ist bei Eintreten einer Berufsunfähigkeit in der Regel die Zahlung gesichert. Die Berufsunfähigkeit muss dabei mindestens 50 % betragen und durch ein ärztliches Attest belegt werden. Allerdings behält sich die Versicherung auch eine Versagung der Rentenzahlung vor. Sie kann dem Versicherten nämlich nahe legen, sich eine andere Tätigkeit zu suchen, die seiner Lebensstellung einerseits und der beruflichen Ausbildung andererseits entspricht. Diese Regelung ist keineswegs willkürlich, sondern durch die Rechtsprechung offiziell gedeckt, auch wenn damit eine finanzielle Verschlechterung verbunden ist. Dieses Verweisungsrecht kann allerdings auch im Vertrag eindeutig ausgeschlossen werden, was sich in den meisten Fällen empfiehlt.
Bild: pixabay