Bitcoin und Steuer: Besteuerung von Kryptowährungen

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Wer immer wieder in Kryptowährungen investiert, also Coins digitaler Währungen erwirbt und sodann zu einem höheren Preis wieder verkauft, der wird sich natürlich auch mit dem Thema Besteuerung auseinandersetzen müssen. Denn nicht nur der Krypto-Fan interessiert sich für Kurssteigerungen und Gewinne – auch der Fiskus ist an derartigen Prozessen interessiert.

Zu beachten ist, dass es sich bei Kryptowährungen um eine sogenannte virtuelle Währungen handelt – laut Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (kurz: BaFin) sind Bitcoin und Konsorten Rechnungseinheiten. Das heißt, hier handelt es sich also um kein gesetzliches Zahlungsmittel. Kryptowährungen werden auf dieselbe Stufe wie Devisen gestellt. Diese Betrachtung hat natürlich auch Auswirkungen auf die Besteuerung: Kryptogeld wird nämlich als privates Geld gesehen.

Somit zählt der Handel mit den virtuellen Währungen, zumindest aus steuerrechtlicher Sicht, zu den Veräußerungsgeschäften (Spekulationsgeschäft). Wer durch den Tausch von Bitcoin in Euro einen Veräußerungsgewinn erzielt, der muss diese Differenz besteuern – jedoch nur dann, wenn man die Haltefrist nicht abgewartet hat.

Nach einem Jahr bleibt der Gewinn steuerfrei

Wer vor mehr als einem Jahr sein Geld in den Bitcoin investiert hat, der muss sich mit dem Steuerthema gar nicht mehr auseinandersetzen. Denn liegen zwischen dem Erwerb und dem Verkauf mehr als zwölf Monate, so bleibt der Veräußerungsgewinn steuerfrei. Jedoch gibt es hier eine zu berücksichtigende Einschränkung: Werden mit der Kryptowährung Zinsen erzielt, so muss auf die Zinsen nicht nur die Abgeltungssteuer entrichtet werden, sondern es kommt zu einer Verlängerung der Spekulationsfrist – diese beträgt dann zehn Jahre.

Freigrenze beträgt 600 Euro/Jahr

Werden die Coins bereits innerhalb eines Jahres verkauft, so muss der Veräußerungsgewinn mit dem persönlichen Steuersatz versteuert werden. Jedoch gibt es hier eine Freigrenze: Beträgt der Gewinn aus den Veräußerungsgeschäften weniger als 600 Euro/Jahr, so ist dieser steuerfrei – jedoch sind hier die Gewinne aus allen Veräußerungsgeschäften heranzuziehen, die im Veranlagungsjahr erzielt worden sind. Zudem ist noch zu berücksichtigen, dass die Freigrenze nicht mit dem Freibetrag gleichgestellt werden kann.

Liegt man nämlich einen Euro über der Freigrenze, so ist sodann der gesamte Veräußerungsgewinn zu besteuern – würde es sich um einen Freibetrag handeln, so wäre nur jene Summe zu besteuern, die über der Grenze (in diesem Fall: 600 Euro) liegt.

Wie setzt sich der Veräußerungsgewinn zusammen?

Der Veräußerungsgewinn setzt sich aus der Differenz aus dem Einkaufspreis wie dem erzielten Verkaufspreis der Kryptowährung zusammen. Erschwerend kommt hinzu, dass es natürlich Kursschwankungen gibt. Und diese sind bei Kryptowährungen gar nicht so unwesentlich. Das heißt, es geht um die Reihenfolge, wann welche Coins gekauft oder verkauft worden sind. Hier kommt die sogenannte FiFo-Methode zum Einsatz. Das heißt: „First in, first out“. Die zuerst gekauften Coins werden dann auch zuerst wieder verkauft.

Wer beispielsweise am 3. März, am 5. Mai und am 10. August je 5 Coins einer bestimmten Kryptowährung erwirbt und am 2. November 2 Coins verkauft, so werden jene herangezogen, die im März gekauft worden sind. Da man hier schnell einmal den Überblick verlieren kann, sollte man ganz genau dokumentieren, wann zu welchem Preis Coins gekauft bzw. wieder verkauft worden sind.

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Worauf bei der Verlustberechnung geachtet werden muss

Aufgrund der Tatsache, dass der Kryptomarkt ausgesprochen volatil ist, sind natürlich auch Verluste möglich. Zu glauben, dass man problemlos online Geld verdienen kann, nur weil man vielversprechenden Prognosen folgt, wäre ausgesprochen fatal. Stellt man gegen Ende des Jahres fest, dass man einen Verlust eingefahren hat, so kann dieser vom Gewinn abgezogen werden. Jedoch ist zu beachten, dass hier der Verlust immer mit den Gewinnen aus demselben Spekulationsgeschäft gegengerechnet werden muss – man kann also nicht den Verlust, den man im Zuge des Investments in den Kryptomarkt eingefahren hat, mit dem Gewinn gegenrechnen, der im Rahmen des Aktieninvestments verbucht wurde.

Wer Bedenken hat, ob die ermittelte Steuerlast auch richtig ist, sollte sich mit einem Steuerberater in Kontakt setzen. Wichtig ist jedoch, dass zu Beginn geklärt wird, ob sich dieser auch auf dem Gebiet der Kryptowährungen auskennt.

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