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Bei dem Verlust seines Arbeitsplatzes kann der Arbeitnehmer oft eine Abfindung beantragen. Einige Arbeitgeber zahlen eine freiwillige Abfindung, wenn der Arbeitnehmer seine Position kündigt, selbst wenn der Arbeitnehmer sich eines Kündigungsschutzprozesses ausgeliefert sieht. Beide Seiten können sich darauf einigen, dass das Arbeitsverhältnis endet, was oft eine Entlassungsentschädigung für den Arbeitnehmer mit sich bringt. Auch wenn man gegebenenfalls auf das Urteil eines Arbeitsgerichts warten muss, bis es sein Urteil fällt.
Abfindungen müssen aber grundsätzlich versteuert werden. Auch wenn eine Abfindung steuerpflichtig ist, fallen in den meisten Fällen keine Sozialversicherungsbeiträge an nach dem § 14 SGB IV des Sozialgesetzbuches. Das gilt auch für die Zweige der Arbeitslosen-, Pflege- und Krankenversicherungen. Ausgenommen davon sind freiwillig Krankenversicherte. Sobald der Versicherte eine Abfindung erhält, muss er diese Beiträge nachzahlen.
Außerordentliche Einkünfte
Der entlassene ehemalige Mitarbeiter erhält bei der Auszahlung einer Abfindung die Einkünfte eines Veranlagungsjahres angerechnet. Für außerordentliche Einkünfte hat der Gesetzgeber mit dem § 34 des Einkommensteuergesetzes Steuerermäßigungen geschaffen. Auch wenn bis ins Jahr 2003 Abfindungen steuerfrei waren und es Übergangsregelungen für Freibeträge gab, sind diese nach dem 1. Januar 2006 in vollem Umfang der Steuer unterlegen.
Die Fünftel-Regelung mindert die Steuerlast
Da Einkommensteuersätze progressiv sind, erhöht sich mit steigenden Einkünften der Steuersatz. Es gibt die sogenannte Fünftel-Regelung, um den Effekt abzumildern. Diese Methode erlaubt, die Abfindung und ihre Steuerberechnung gleichmäßig auf fünf Jahre zu verteilen.
Berechnung der Steuer
Am Beispiel eines entlassenen ledigen Mannes, der eine Abfindung von 20.000 Euro erhält, musste er beispielsweise im Jahr 2016 nach Abzug von außergewöhnliche Belastungen, Sonderausgaben und Werbungskosten einen Lohn von 50.000 Euro versteuern. Bei der Anwendung der Fünftel-Regelung wird dagegen ein Fünftel der Abfindung dazugerechnet.
Das zu versteuernde Einkommen wird mit der entfallenden Einkommensteuer verglichen, die ohne eine Abfindung anfallen würde. Der Unterschiedsbetrag der Beträge gilt dann als Einkommensteuer der Abfindung. Arbeitnehmer, die ein hohes versteuerndes Einkommen haben, erzielen den größten Steuerspar-Effekt, da die Differenz zwischen dem zuletzt erhaltendem Gehalt und der Abfindung groß ist.
Kirchensteuererlass beantragen
Kirchenmitglieder können darüber hinaus zumindest die Hälfte der Kirchensteuer zurückfordern. Man muss dazu beim Kirchensteueramt der Diözese einen formlosen Antrag stellen, um sich einen Teilerlass der Kirchensteuer zu sichern. Als Sonderausgabe bleibt die Kirchensteuer auch Jahre später abzugsfähig.