Düsseldorfer Tabelle 2018: Neue Einkommensstufen für Unterhaltszahlung für Kinder

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Die allseits bekannte Düsseldorfer Tabelle wurde von dem „Düsseldorfer Oberlandgericht“ mit Einbeziehung anderer „Oberlandgerichte“ und dem „deutschen Familiengerichtstag“ erstellt und wird fast jährlich aktualisiert. Die Düsseldorfer Tabelle ist für jeden Bürger frei zugänglich und dient als Maßstab zur Berechnung von Unterhalt; unter Anderem zur Berechnung von Kindesunterhalt.

Berechnung der Unterhaltszahlungen

Um einen Maßstab für die Berechnung des Kindesunterhaltes zu haben, mussten die Autoren der Düsseldorfer Tabelle verschieden Fakten und Umstände berücksichtigen, welche anschließend wieder Einfluss auf die Höhe des Kindesunterhaltes haben. So wird zuerst schriftlich festgehalten, welcher Elternteil barunterhaltsverpflichtet bei minderjährigen Kindern ist. Barunterhaltsverpflichtet ist derjenige Elternteil, bei dem das Kind nicht lebt beziehungsweise wohnt.

In dem Punkt „Barunterhaltsverpflichtet“ wird auch vermerkt, dass demjenigen Elternteil, welcher zur Unterhaltszahlung des Kindes verpflichtet ist, ein Selbstbehalt seines monatlichen Einkommens zusteht. Bei Erwerbstätigen beläuft sich der Selbstbehalt auf 1080 Euro und bei Nicht-Erwerbstätigen auf 880 Euro bei einem Nettogehalt bis 1900 Euro. Hier gilt: Je höher das Nettoeinkommen ist, desto höher ist auch der Selbstbehalt.

Für die Berechnung des Kinderunterhaltes ist die Einkommensstufe des unterhaltsverpflichteten Elternteiles charakteristisch. Demnach ist der Kindesunterhalt höher, wenn der zahlungspflichtige Elternteil ein hohes Nettoeinkommen hat. An dieser Stelle darf aber nicht vergessen werden, dass von dem Nettogehalt des zahlungspflichtigen Elternteiles Fixkosten wie Spritkosten für den Arbeitsweg oder Kreditabbezahlungen berücksichtigt werden müssen.

Die Düsseldorfer Tabelle unterscheidet bei der Berechnung des Kinderunterhaltes zwischen drei Altergruppen. Maßgebend für die Berechnung sind die Altersgruppen für Kinder von 0-5, von 6-11 Jahren und von 11-18 Jahren. Hat sich das Kind mit 18 Jahren noch nicht privilegiert, so sind ab dem 18. Lebensjahr beide Eltern für den Unterhalt des Kindes verpflichtet – entsprechend ihres Gehaltes.

Was ändert sich 2018?

Mit dem Beginn des Jahres 2018 wurden einige Änderungen in der Düsseldorfer Tabelle vorgenommen. Der Mindestunterhalt ist somit für Kinder aus den Altersgruppen 1-2 um 6 Euro gestiegen. Für Kinder der Altersgruppe 3 ist der Mindestunterhalt um 7 Euro gestiegen. Nun zu einigen Daten und Fakten: Wie schon erwähnt, wird bei einem Nettogehalt bis 1900 der Mindestunterhalt gezahlt. Dieser beläuft sich bei Kindern von 0 – 5 Jahren auf 348 Euro; bei Kindern von 6 – 11 Jahren auf 399 Euro und bei Kindern von 12 – 17 Jahren auf 467 Euro. Für Kinder ab dem 18. Lebensjahr zahlen beide Elternteile insgesamt 527 Euro.

Wichtig ist, dass die Tabelle richtig gelesen wird und auch Punkte wie der jeweilige Selbstbehalt, der Abzug der Fixkosten vom Nettoeinkommen, sowie der Abzug des Kindergeldes vom Kindesunterhalt berücksichtigt werden. Nur dann ist eine rechtlich richtige Berechnung des Kinderunterhaltes möglich.

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