Steuererklärung 2017: Was ist dieses Jahr neu?

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Zwar sind die Temperaturen noch niedrig, aber der Frühling naht in großen Schritten. Bald schon steht wieder der Mai vor der Tür und zusammen mit ihm die Abgabefrist für die Steuererklärung für das Jahr 2017 – wie jedes Jahr am 31. Mai. Auch in diesem Jahr haben sich dabei wieder einige Vorschriften geändert.

Für wen ändert sich etwas im Jahr 2018?

Grundsätzlich hat sich bei der Erstellung der Steuererklärung für die meisten Menschen kaum etwas geändert. Angepasst wurden lediglich diverse Sätze und Grenzen. Die Steuererklärung kann also auch im Jahr 2018 wie gewohnt angefertigt werden – bis auf eine Sache. Belege fordert das Finanzamt ab dem 1.1.2018 meist selbst an, sie müssen also nicht mehr bei jeder Steuererklärung mitgeschickt werden.

Damit verändert sich die sogenannte „Nachweispflicht“ zu einer „Aufbewahrungspflicht“: Statt Spendenquittungen oder ähnliches etc. jedes Mal auf Papier an das jeweilige Finanzamt zu schicken, ist der Steuerzahler verpflichtet, sie zu Hause sorgfältig aufzubewahren und dem Amt auf Nachfrage Akteneinsicht zu gewähren. Grundsätzlich sind also Steuererklärungen ganz ohne Belege möglich, der Steuerzahler sollte dies aber im Einzelfall prüfen und die Formulare genau lesen.

Wenn dort ausdrücklich auf ein Einreichen der Belege hingewiesen wird, müssen sie trotzdem übermittelt werden. Übrigens: Einige Belege können schon seit 2017 auch elektronisch übermittelt werden, beispielsweise die Bescheinigungen über die Kapitalertragssteuer.

Welche Freigrenzen und Beträge wurden für das Jahr 2017 angepasst?

Seit dem 1.1.2017 liegt der Grundfreibetrag bei 8.820 Euro. Um die kalte Progression auszugleichen, wurden außerdem die Eckwerte des Steuertarifs um 0,73 Prozent angehoben, was bei vielen Arbeitnehmern zu einer Steuerentlastung führen dürfte (die allerdings in den vorangegangenen Jahren bereits „überbezahlt“ wurde). Auch beim Kindergeld hat sich etwas getan: Dieses beträgt für das erste Kind nun 192 Euro, für das dritte Kind 198 Euro und für das vierte und alle weiteren 223 Euro. Der Kinderfreibetrag stieg im Jahr 2017 auf 4.176 Euro.

Können Eltern zwar ihren eigenen Unterhalt decken, nicht aber den ihres Kindes, gilt der Kinderzuschlag, der seit 2017 auf 170 Euro monatlich angehoben wurde. Familien mit Kleinkindern im Alter von bis zu fünf Jahren können außerdem einen Unterhaltsvorschuss in Höhe von 152 Euro pro Monat geltend machen, bei älteren Kindern liegt dieser bei 203 Euro pro Monat. Der Unterhaltshöchstbetrag passte sich 2017 analog zum Grundfreibetrag an und beträgt nunmehr 8.820 Euro für das Steuerjahr.

Was hat sich sonst geändert?

Neben diesen Änderungen, die eine Vielzahl von Arbeitnehmern betreffen, änderte sich im Jahr 2017 auch etwas für Spezialfälle. Zum Beispiel wurde die Inanspruchnahme des sogenannten Behinderten-Pauschbetrages erleichtert. Eine entsprechende Behinderung muss nun nicht mehr jährlich nachgewiesen werden, es genügt ein einmaliger Nachweis bei der erstmaligen Beantragung. Ein erneuter Nachweis muss danach erst erbracht werden, wenn sich der Behindertengrad geändert hat.

Für Unternehmer hat sich eine nicht unwichtige Kleinigkeit verändert: Rechnungen mit Kleinbeträgen von bis zu 150 Euro konnten schon in der Vergangenheit mit Verzicht auf Name und Adresse des Käufers, Rechnungsnummer und Ausweis des Nettobetrags inklusive Umsatzsteuer ausgestellt werden. Das erleichtert vor allem Unternehmern, die viele Belege über Barbeträge benötigen, die Arbeit.

Diese sogenannte Kleinbetragsgrenze wurde rückwirkend zum 1.1.2017 auf 200 Euro erhöht. Für solche Rechnungen genügt nun lediglich die Angabe des Bruttobetrags und des Umsatzsteuersatzes oder ggf. der Verweis auf die Kleinunternehmerregelung. Selbst über diese Kernpunkte hinaus haben sich für das Steuerjahr 2017 einige Kleinigkeiten bei der Abgabe der Steuererklärung geändert.

Bei der Anfertigung der Erklärung mittels eines entsprechenden Assistenten – entweder ein „analoger“ Steuerberater oder die digitale Steuersoftware – erklären sich diese Anpassungen aber meist von selbst, da dem Steuerformular die entsprechenden Informationen beiliegen. Im Zweifelsfall sollte bei der Anfertigung der Steuererklärung aber ein Experte zu Rate gezogen werden.

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