Auf Zeit im Ausland – Welche Versicherung weiterhin greift

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Grundsätzlich sollte vorangestellt werden, dass unterschieden werden muss, zwischen den Rückkehrern und den kompletten Auswanderern. Letztere fallen aus den meisten Versicherungssystemen heraus. Dennoch bleibt die Rentenversicherung ruhend weiterbestehend. Falls die Auswanderer doch wieder zurückkommen, wird diese wieder aktiviert.

Zudem könnte bezüglich der Krankenversicherung diejenige wiederaufgenommen werden, die zuvor bestand: private oder gesetzliche Krankenversicherung. Das geschieht natürlich unter der Bedingung, dass die gesetzliche Krankenversicherung die ausländische Krankenversicherung ebenso als gesetzliche anerkennen wird.

Die Rückkehrer und ihre Versicherungen

Die Rückkehrer sind solche, die eigentlich bei Ausreise bereits planen, nach Deutschland zurückzukehren. Es soll zudem von Arbeitnehmern abgegrenzt sein, die auf Montage im Ausland sind. Denn sie beziehen ihr Gehalt weiterhin von der deutschen Firma und sind somit voll steuer- und versicherungspflichtig wie ein Angestellter hierzulande. Dies bietet ihm neben der Verpflichtung auch die gesamten Vorteile der Versicherungen, sei es beispielsweise Rente-, Kranken, – Pflegeversicherungen und andere.

Für solch einen Mitarbeiter sollte jedoch eine internationale Kranken- und Unfallversicherung abgeschlossen werden, damit Krankheiten und Unfälle abgedeckt seien. Falls nun in den anderen Fällen der Aufenthalt im Ausland sehr lange ist, so dass sich eine Doppelversicherung nicht mehr lohnt, können diese zum Teil aufgelöst oder ruhend gestellt werden. Aufgelöst bzw. ruhend können die Versicherungen freiwilligen Charakters gestellt werden. Dazu gehören Lebensversicherungen beispielsweise.

Spezieller Fokus auf die wichtigsten Pflichtversicherungen

Bezüglich der Krankenkasse ist der Arbeitnehmer im europäischen Wirtschaftsraum (EWR) weiterhin mit Schutz abgedeckt, wenn der Aufenthalt bis zu einem Jahr dauert. Nach dem Ablauf gilt das Versicherungsrecht der einzelnen Staaten der EWR. Falls andere Regelungen von Versicherungsnehmer gewünscht sind, kann ein Antrag bei der deutschen Verbindungsstelle der DVKA gestellt werden.

Falls der Auslandsaufenthalt länger dauert und der Versicherte den Einstieg in dieselbe Krankenkasse bei Rückkehr nicht verlieren möchte, kann er die Mitgliedschaft auf Antrag auch ruhend stellen. Dies ist vorher am besten mit der Krankenkasse zu besprechen. Die Rentenversicherung besteht nach ähnlichem Modell weiterhin bzw. kann auch ruhend gestellt werden. Da die Zeit jedoch beitragsfrei bleibt, ist ein Nachweis von Bezügen im Ausland wichtig, damit diese angerechnet werden.

Es gibt seitens der Bundesregierung mit vielen anderen Staaten bereits Rentenabkommen, die ein Überführen der gezahlten Beiträge bzw. die Arbeitszeiträume anrechnet. Dies ist ein wichtiger Schritt, sich im Vorfeld zu erkundigen, ob das jeweilige Ausreiseland dies mit Deutschland hat. Im Zweifel oder sogar zuzüglich ist eine freiwillige Beitragszahlung in der Rentenversicherung anzuraten, wenn dies das ausländische Gehalt zulässt.

Dies schließt automatisch Lücken der Wartezeiträume, die ansonsten wie angedeutet nachgewiesen werden müssten. Zudem füllt dies die nötigen Beiträge auf, die zu einer auskömmlichen Rente verhelfen sollen. Dies ist dann besonders wichtig, wenn kein Rentenabkommen mit dem Ausreiseland besteht.

Insgesamt wird deutlich, dass die Rentenversicherung die Versicherung schließlich ist, die immer greift, selbst wenn in ihr eine Zeitlang keine Beiträge eingezahlt wurden. Dies vorherigen Beiträge bzw. Anrechnungszeiten verfallen nicht und sind gespeichert.

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