Schnellere Restschuldbefreiung in der Privatinsolvenz

© pixabay.com

© pixabay.com

Schulden machen ist einfach, sie wieder loszuwerden, eine echte Herausforderung. Die Privatinsolvenz ist oft der letzte Ausweg. Sie ermöglicht überschuldeten Verbrauchern und Kleinunternehmern mit überschaubaren Vermögensverhältnissen bis 20 Gläubigern, sich über den Zeitraum einer „Wohlverhaltensphase“ im Wege der „Restschuldbefreiung“ von ihren Schulden zu befreien.

Was bedeutet sich „wohlzuverhalten“?

Wohlverhalten bedingt, dass der Schuldner seine Arbeitskraft nutzt und das über seinem Pfändungsfreibetrag liegende Einkommen zur Befriedigung der Gläubiger zur Verfügung stellt. Die Restschuldbefreiung kann er in Abhängigkeit von seinen persönlichen Gegebenheiten nach verschiedenen Zeitverläufen beantragen.

Er gilt dann als schuldenfrei. Seit 1.7.2014 kann der Schuldner unter bestimmten Voraussetzungen die Restschuldbefreiung entgegen der Regel auch vorzeitig beantragen.

Zeiträume bis zur Beantragung der Restschuldbefreiung

  • In der Regel kann der Schuldner nach sechs Jahren Wohlverhaltensphase die Restschuldbefreiung beantragen (§ 287 II InsO).
  • Kann der Schuldner die Kosten des Privatinsolvenzverfahrens (Gebühren für Treuhänder und Gericht) entrichten, kann er bereits nach fünf Jahren die Restschuldbefreiung beantragen (§ 300 Abs. 1 S. 3, Ziff. 3 InsO). Soweit keine pfändbaren Einnahmen vorliegen, gehen die Gläubiger leer aus.
  • Schafft es der Schuldner innerhalb von drei Jahren nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens die Verfahrenskosten und 35 % der Verbindlichkeiten zu bezahlten, kann er bereits nach drei Jahren die Restschuldbefreiung beantragen.
  • Die Wohlverhaltensphase erübrigt sich, wenn der Schuldner den Gläubigern einen „einvernehmlichen Schuldenbereinigungsplan“ unterbreitet. Stimmen die Gläubiger außergerichtlich oder unter Vermittlung des Insolvenzgerichts dem Plan zu, wirkt der Schuldenbereinigungsplan wie ein Vergleich. Ein Insolvenzverfahren braucht nicht durchgeführt zu werden. Die Restschuldbefreiung erübrigt sich (§§ 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO, 308 Abs. 1 InsO).
  • Gibt es keine Forderungsanmeldungen zur Insolvenztabelle oder sind alle Forderungen der Insolvenzgläubiger im Verfahren vorzeitig bedient worden, erhält der Schuldner auch auf diesem Wege die sofortige Restschuldbefreiung (§ 300 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 InsO).

Welcher Weg ist der Richtige?

Welchen Weg ein Schuldner wählt, hängt von seinen finanziellen Möglichkeiten ab. Mit Geld lassen sich bekanntlich viele Probleme lösen. Kann er sich Gelder leihen, sollte er im Idealfall die außergerichtliche Lösung wählen. Je schneller die Schuldensituation bereinigt ist, desto eher kann es sich wieder ungehindert am Wirtschaftsgeschehen beteiligen.

Nur wenn gar nichts geht, bleibt die „Nulllösung“, die unter der Voraussetzung des „Wohlverhaltens“ (u.a. Bereitschaft, Geld zu verdienen) die Restschuldbefreiung nach sechs Jahren ermöglicht. Letztlich ist es eine strategische Abwägung, wie der Schuldner vorgeht und mit welcher Perspektive er mit den Gläubigern verhandelt.

Mit anwaltlicher oder verbraucherorganisatorischer Unterstützung sind die Aussichten, sich mit den Gläubigern zu einigen, entscheidend höher.

You may also like...