Der Fiskus nimmt, was er kriegen kann. Zahlt der Steuerpflichtige fällige Steuerverbindlichkeiten nicht rechtzeitig, berechnet das Finanzamt saftige Säumniszuschläge. Das kann aus Gründen der Steuergerechtigkeit durchaus begründet sein. Wem jedoch das Wasser bis zum Hals steht, kann auf diesem Wege selten zur Zahlung veranlasst werden. In einer solchen Situation verlieren Säumniszuschläge eigentlichen ihren Sinn als Druckmittel.
In diesem Sinne hat die Rechtsprechung den Fiskus immer wieder korrigiert. Säumniszuschläge sind nämlich wegen „sachlicher Unbilligkeit“ zu erlassen, wenn dem steuerpflichtigen Bürger oder einer Kapitalgesellschaft die rechtzeitige Zahlung der Steuerschulden wegen Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit unmöglich war (Bundesfinanzhof VII R 54/72, BStBl II 1975, 727; I R 44/80, BStBl. 1984 II, 415). Gott sei Dank gibt es tatsächlich unabhängige Richter.
Möglichkeit zum Erlass der Zuschläge
Diese Rechtsprechung ist insbesondere auch für die GmbH-Geschäftsführer existenziell. Er kann im Hinblick auf Säumniszuschläge nicht persönlich in Haftung genommen werden, wenn Sinn und Zweck der Säumniszuschläge sinnlos geworden sind. Durch Säumniszuschläge soll der Steuerpflichtige nämlich zur rechtzeitigen Zahlung der Steuerverbindlichkeit angehalten werden. Damit sind Säumniszuschläge ein Druckmittel zur Durchsetzung fälliger Steuern (§§ 240, 227 AO).
Deshalb ist es mit dem Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung nicht mehr vereinbar und begründet einen zwingenden Grund, Säumniszuschläge zu erlassen, wenn dem Steuerpflichtigen die rechtzeitige Zahlung infolge Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit unmöglich ist und die Verhängung von Säumniszuschlägen als Druckmittel ihren Sinn verliert.
Finanzämter nehmen auf diese Gegebenheiten eher wenig Rücksicht. Sie unterstellen schlicht, dass der Steuerpflichtige leistungsfähig gewesen wäre. So schrieb der BFH dem Fiskus ins Stammbuch, dass er sich in diesen Fällen nicht mit allgemeinen Angaben begnügen dürfe. Vielmehr müsse genau untersucht werden, welche Vermögenswerte dem Steuerpflichtigen persönlich zur Veräußerung zur Verfügung standen. Auch ist zu prüfen, ob die Steuerschuld durch eine Darlehensaufnahme hätte erledigt werden können.
Wie man den Erlass bekommt
Insbesondere Geschäftsleuten, die bei unübersehbaren Steuerverbindlichkeiten und Säumniszuschlägen gerne den Kopf in den Sand stecken, kann diese Rechtsprechung eine Perspektive bieten. Auch für den GmbH-Geschäftsführer öffnet sich ein Weg, der persönlichen Haftung und Existenzvernichtung zu entgehen. Steuerliche Beratung ist in diesen Fällen unabdingbar.
Wichtig ist natürlich, dass der Steuerpflichtige dem Finanzamt im Detail seine Vermögensverhältnisse aufzeigt und dokumentiert, dass er tatsächlich außer Stande ist, seiner Steuerschuld nachzukommen. Flattert der Steuerbescheid ins Haus, sollte dagegen Einspruch eingelegt und die Aussetzung der Vollstreckung beantragt werden. Etwas schwieriger ist die Situation, wenn es um Umsatzsteuern geht. Umsatzsteuern werden nur treuhänderisch für den Fiskus vereinnahmt und müssen abgeführt werden. Hat der Unternehmer das Geld jedoch für eigene Zwecke verwendet, muss er sich den Vorwurf gefallen lassen, fremdes Geld missbraucht zu haben.