Steuererklärung – Diese Pauschalen sollten Sie kennen

Bald ist wieder Steuererklärungs-Zeit Quelle: pixabay.com

Bald ist wieder Steuererklärungs-Zeit
Quelle: pixabay.com

Im Frühjahr ist es wieder soweit: Millionen Deutsche sitzen stundenlang vor Ihrem Rechner und erleidigen ihre Steuererklärung. Belege sortieren, rechnen, eintragen – so eine Steuererklärung kann ziemlich zeitaufwendig sein. Mit welchen Pauschalen Sie viel Zeit und Geld sparen können, soll dieser Artikel zeigen.

Die Werbungskostenpauschale

Für Arbeitnehmer entstehen die meisten Abzüge im Bereich der Werbungskosten. Wer hier die wichtigsten Pauschalen kennt, kann einiges an Steuern einsparen. Allerdings lohnt sich der Ansatz der einzelnen Werbungskosten nur, wenn diese einen Betrag von 1.000 Euro übersteigen, da dieser Pauschbetrag automatisch über Ihren Lohnsteuerabzug berücksichtigt wird.

Ihre Werbungskosten sollten stets glaubhaft sein und mit Rechnungen belegt werden können. Folgende Werbungskosten können Sie in der Anlage N Ihrer Steuererklärung geltend machen:

• Fahrtkosten zwischen Wohnung und Arbeitsplatz
• Reisekosten
• Kosten der doppelter Haushaltsführung
• Bewirtungskosten
• Beiträge für Berufsverbände
• Arbeitsmittel
• Bewerbungskosten
• Aufwendungen für ein Arbeitszimmer
• Kosten für Weiterbildungen und Schulungen
• Umzugskosten
• Kontoführungsgebühren

Die Entfernungspauschale für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte

Bei Ihren Fahrten zwischen Ihrer Wohnung und Ihrer Arbeitsstätte können Sie eine Entfernungspauschale in Höhe von 0,30 Euro/km ansetzen. Hierbei muss es sich nicht zwangsläufig um die kürzeste Strecke zur Arbeit handeln. Sie können auch eine etwas längere Route angeben, wenn Sie diese regelmäßig nutzen und diese für Sie verkehrsgünstiger ist. Ihre zurückgelegten Kilometer können Sie ganz einfach mit Hilfe eines Routenplanes berechnen und für all Ihre Arbeitstage (abzüglich Urlaub und Krankentage) mit der Entfernungspauschale multiplizieren.

Die Arbeitsmittel und ihr pauschaler Ansatz

Die wohl typischsten Werbungskosten von Arbeitnehmern sind Arbeitsmittel. Das sind all jene Gegenstände, die Sie fast ausschließlich beruflich nutzen. Hierzu gehören unter anderem:

• Typische Berufsbekleidung
• Fachliteratur und Zeitschriften
• Werkzeuge
• Büromaterial
• Telefonkosten

All ihre Arbeitsmittel, die einen Nettoanschaffungspreis von 410 Euro nicht übersteigen, können Sie in voller Höhe geltend machen. Überschreiten die Anschaffungskosten den Betrag von 410 Euro zzgl. Umsatzsteuer, müssen Sie den Kaufpreis auf die jeweilige Nutzungsdauer des Arbeitsmittels aufteilen. Diese betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer wird von der Finanzverwaltung festgelegt und beträgt zum Beispiel für einen Computer 3 Jahre. Auch für Ihre Arbeitsmittel gilt, dass diese glaubhaft und belegbar sein müssen. Haben Sie weder Rechnungen noch Quittungen zur Hand, können Sie für den kompletten Bereich der Arbeitsmittel eine Pausche in Höhe von 110 Euro ansetzen.

Die Pauschale für Ihre Kontoführungsgebühren

Für die Führung Ihres Girokontos können Sie pauschal 16 Euro von Ihrer Steuer absetzen. Eine Aufteilung in beruflich und privat veranlasste Kosten oder die Glaubhaftmachung der Gebühren mit Hilfe von Belegen ist hierbei nicht erforderlich.

Fazit

Insbesondere im Bereich der Werbungskosten können Sie mit dem Ansatz von Pauschalen jede Menge Steuern sparen. Die wichtigsten Pauschalen sind die Entfernungspauschale in Höhe von 0,30 Euro/km, die Pauschale für Arbeitsmitteln in Höhe von 110 Euro sowie die Pauschale für Kontoführungsgebühren in Höhe von 16 Euro.

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