Die Basis des Steuerrechts – Die Einkommensteuerformen

Steuerrecht symbolisch

Jeder, der in irgendeiner Weise professionell in Erscheiung tritt, also Geld verdient, sollte sich mit dem Einkommensteuerrecht auskennen. Besonders BWLer sollten hier wissen, was steuerlich geht und was nicht, da eine legale Steuerminderung die Profitabilität enorm steigern kann. Das ganze Thema ist aber sehr kompliziert und deswegen möchte ich die ganzen Ausnahmen einfach mal weglassen und mich mit der groben Struktur des Steuerrechts befassen. Einzelheiten sind dann von einem Steuerberater oder im Selbststudium zu erarbeiten. Auch Experten brauchen Jahre, um den ganzen Steuertext zu lernen und anwenden zu können.

Erste Anlaufstelle ist immer der tatsächliche Steuertext. Dieser ist komfortabel und aktuell im Internet zu finden unter : http://www.gesetze-im-internet.de/estg/index.html

Auf dieser Webseite sind übrigens alle Gesetze zu finden, sodass jeder Bürger bequem mal etwas nachschauen kann.

In den ersten Paragraphen finden wichtige Definitionen statt, wie zum Beispiel wer Steuerpflichtig ist, was Gewinn ist etc.
Wirklich spannend wird es aber erst ab Paragraph 13. Von hier an werden die einzelnen Einkommensarten definiert.

§ 13 Land- und Forstwirtschaft
Am Anfang wird immer definiert, was die Einkommensart ausmacht. In diesem Fall „Einkünfte aus dem Betrieb von Landwirtschaft, Forstwirtschaft, Weinbau, Gartenbau und aus allen Betrieben, die Pflanzen und Pflanzenteile mit Hilfe der Naturkräfte gewinnen.“
Jede Einkunftsart hat seine eigenen Regeln wie besteuert wird und welche Freigrenzen gelten.

§15 Gewerbebetrieb
Diese ist eine der häufigsten Steuerarten, da jede Kapitalgesellschaft Einkünfte aus Gewerbebetrieb hat und auch viele andere Unternehmen, die der Definition entsprechen. All diese Betriebe müssen zusätzlich zur Einkommensteuer noch die Gewerbesteuer zahlen. Kapitalgesellschaften haben  einen speziellen Steuersatz von 15%.

§18 Selbstständige Arbeit
„Zu der freiberuflichen Tätigkeit gehören die selbständig ausgeübte wissenschaftliche, künstlerische, schriftstellerische, unterrichtende oder erzieherische Tätigkeit, die selbständige Berufstätigkeit der Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Rechtsanwälte, Notare, Patentanwälte, Vermessungsingenieure, Ingenieure, Architekten, Handelschemiker, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, beratenden Volks- und Betriebswirte, vereidigten Buchprüfer, Steuerbevollmächtigten, Heilpraktiker, Dentisten, Krankengymnasten, Journalisten, Bildberichterstatter, Dolmetscher, Übersetzer, Lotsen und ähnlicher Berufe. “

Andere als diese sogenannten „Katalogberufe“ gehören nicht zu dieser Kategorie.

§19 Nichtselbstständige Arbeit
Hierunter fällt jedes Angestelltenverhältnis und ist somit die häufigste  Einkommensteuerart.

§20 Kapitalvermögen
Jeder, der Zinsen vom Sparbuch und Dividenen bzw. Gewinne von Firmenanteilen (meistens Aktien), erwirtschaftet hat fällt in diese Kategorie und zahlt ebenfalls einen besonderen Steuersatz von 25 % und hat einen Freibetrag von 801 €, die er nutzen kann. Die ersten 801 € an Zinsgewinnen oder Ausschüttungen sind also Steuerfrei.

§21 Vermietung und Verpachtung

§21 sonstige
Anders als Intuitiv vermutet umfasst diese Kategorie nicht alle übrig bleibenden Einkommensarten sondern ein paar fest Definierte. Sie werden im Paragraph 21 definiert und umfassen z.B. Renten.

 

Mit dem Steuerrecht sollte man sich deswegen so gut auskennen, da Steuerhinterziehung kein Bagatell-Delikt ist und Täter schnell mit dem Steuerstrafrecht in Berührung kommen. Es ist also wie beim sonstigen Umgang miteinander in der Gesellschaft wichtig die Regeln zu kennen.

 

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