Optionsrecht und Verlängerungsrecht beim Gewerbemietvertrag

Möchte man weiter wohnen?

Möchte man weiter wohnen?

Endet ein befristet vereinbarter Gewerbemietvertrag und möchte der Mieter das Mietverhältnis fortsetzen, kann er oft eine mietvertraglich vereinbarte Options- oder Verlängerungsklausel in Anspruch nehmen. Dazu muss er seinen Mietvertrag kennen. Jedenfalls wäre es fahrlässig, stillschweigend davon auszugehen, alles bleibe beim Alten. Oft ist das gemietete Ladenlokal die Existenzgrundlage. Jeder Umzug bedeutet Kosten und Aufwand.

  1. Alternative: Unbefristeter Mietvertrag

Findet sich im Mietvertrag überhaupt keine Regelung, läuft das Mietverhältnis in der Regel auf unbestimmte Zeit und ist dann innerhalb der gesetzlichen Kündigungsfrist jederzeit kündbar (§ 580a Abs. 2 BGB).

  1. Alternative: Optionsrecht

Wird ein Mietvertrag hingegen befristet und mit einem Optionsrecht vereinbart und wird das Recht nicht oder verspätet ausgeübt, endet der befristete Mietvertrag zum vertraglich vereinbarten Zeitpunkt.

Beispiel für eine Optionsklausel: „Der Mieter kann nach Ablauf der Festmietzeit durch einseitige Erklärung das Mietverhältnis zweimal um jeweils 3 Jahre verlängern, sofern er das Recht spätestens 8 Wochen vor Ablauf der vereinbarten Festmietzeit schriftlich gegenüber dem Vermieter in Anspruch nimmt“.

Wichtig ist, genau festzulegen, wer optionsberechtigt sein soll. Ist nur der Vermieter berechtigt, muss der Mieter damit rechnen, dass er den Mieter verpflichtet, das Mietverhältnis fortzuführen. Wichtig ist, eine genaue Frist festzulegen, bis zu der das Optionsrecht ausgeübt werden kann.  Fehlt eine Zeitvereinbarung, muss die andere Partei damit rechnen, dass das Recht noch am letzten Tag des Mietverhältnisses in Anspruch genommen wird. Auch ist zu beachten, dass ein einmaliges Optionsrecht mit der Inanspruchnahme erlischt und eine wiederholte Inanspruchnahme nicht möglich ist.

Es muss von Anfang an klar sein, zu welchem Zeitpunkt das Mietverhältnis beginnt. So kann beispielsweise vereinbart werden, dass sich die Laufzeit des Vertrages nach dem Übergabetermin der Räumlichkeiten oder nach der Unterzeichnung des Mietvertrages bestimmen soll.

Auch sollte eine Vereinbarung vorhanden sein, die die Form des Optionsrechts definiert. Im Regelfall empfiehlt sich die Schriftform.

Soweit nichts anderes vereinbart ist, wird der Mietvertrag zu den bestehenden Konditionen fortgesetzt. Neue Konditionen bedürfen also bereits vorab entsprechender Vereinbarung. Wollen die Parteien über den Mietzins verhandeln, muss das Optionsrecht entsprechend ausgestaltet sein.

  1. Alternative: Verlängerungsklausel

Mit dem Erfordernis der ausdrücklichen Inanspruchnahme unterscheidet sich das Optionsrecht von der Verlängerungsklausel. Hier verlängert sich das  endende Mietverhältnis auch durch bloßes Stillschweigen.

 

 

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