Praktikum: freiwillige oder verpflichtende Leistung? Unterschiede!

Fürs kleine Geld Quelle: S. Hofschlaeger  / pixelio.de

Fürs kleine Geld
Quelle: S. Hofschlaeger / pixelio.de

Das Praktikum ist gesetzlich nicht geregelt. Das Bundesarbeitsgericht definierte ein Praktikum als „vorübergehende Tätigkeit in einem Unternehmen zum Erwerb praktischer Kenntnisse“. Steht statt dem Lernen die Mitarbeit im Vordergrund, handelt es sich oft um ein verdecktes Arbeitsverhältnis. Maßgeblich ist also auf die Inhalte der Tätigkeit abzustellen. Zur Beurteilung der Rechtslage sind verpflichtende und freiwillige Praktika zu unterscheiden. Die Unterschiede sind gravierend.

Pflichtpraktikum

Schüler und Studenten absolvieren oft ein Pflichtpraktikum. Schule oder Hochschule schreiben es verpflichtend und ausbildungsbegleitend vor. Rechte und Pflichten regeln meist die Ausbildungs- und Studienordnungen. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist insbesondere das Berufsbildungsgesetz nicht anwendbar. Der Praktikant ist auch kein Arbeitnehmer. Folglich kann er weder eine Vergütung noch Urlaub erwarten. Praktikanten dürfen nicht als billige Arbeitskräfte ausgenutzt werden. Schließlich sollen sie einen Vorgeschmack auf das Arbeitsleben erhalten.

Freiwilliges Praktikum

Wer freiwillig praktiziert, hat deutlich weitergehende Rechte. Soweit das Praktikum den Erwerb neuer Kenntnisse und Fähigkeiten zum Ziel hat, fällt es unter das Berufsausbildungsgesetz. Grund ist, dass dabei Lerninhalte gegen Arbeitsleistung getauscht werden und sowohl Praktikant als auch Unternehmer einen Vorteil haben. Deshalb wird auch im Regelfall kein Lohn gezahlt. Allerdings ist zumindest bei längeren Praktika ein Anspruch auf eine Ausbildungsvergütung anerkannt (§§ 26, 17 BBiG). Die Ausbildungshöhe richtet sich vielfach nach der Höhe der Ausbildungsvergütung von Azubis in der jeweiligen Branche im ersten Lehrjahr.

Der freiwillige Praktikant gilt als Arbeitnehmer (§§ 19, 3 II BBiG). Er ist in einer vergleichbaren Position wie  ein Auszubildender. Um deren Arbeitsleistung nicht missbräuchlich auszunutzen, sind die Arbeitsgesetze weitgehend anwendbar. Nach § 26 BBiG ist auf Vertragsverhältnisse bei Personen, die  zwecks Erwerbs beruflicher Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten oder beruflicher Erfahrungen eingestellt werden, ohne dass dadurch ein Arbeitsverhältnis oder Berufsausbildungsverhältnis begründet wird, das Berufsbildungsgesetz weitgehend anwendbar.

So ist ein schriftlicher Vertrag verzichtbar, wenn auch nicht unbedingt empfehlenswert. Probezeiten können individuell, auch weniger als einen Monat, vereinbart werden. Ihre Dauer orientiert sich an der zeitlichen Länge des Praktikums. Bei einem dreimonatigen Praktikum ist eine Probezeit von ca. zwei Wochen angemessen. Während der Probezeit ist das Vertragsverhältnis ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist ordentlich jederzeit kündbar. Danach beträgt die Kündigungsfrist vier Wochen. Die fristlose Kündigung aus wichtigem Grund ist immer möglich (§ 22 BBiG).

Praktikanten steht ein Urlaubsanspruch von mindestens zwei Werktagen je Monat zu. Während des Urlaubs und im Krankheitsfall besteht Anspruch auf Vergütung und Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall. Die Arbeitszeit sollte laut Arbeitszeitgesetz acht Stunden am Tag nicht überschreiten. Bei Praktika in Krankenhäusern, Gastronomiebetrieben oder bei Zeitungen gelten Ausnahmen. Der Praktikant hat Anspruch auf ein schriftliches Zeugnis. Es sollte Angaben über die Art des Praktikums, seine Dauer, das Ausbildungsziel sowie Ausbildungsinhalte beinhalten. Auf Wunsch sind auch Angaben zu Leistung und Verhalten zu machen.

 

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