Kontrolle der eigenen SCHUFA-Daten ist Bürgerpflicht

Jeder sollte sich die Schufa-Auskunft einmal anschauen Quelle: pixabay.com

Jeder sollte sich die eigene Schufa-Auskunft einmal anschauen
Quelle: pixabay.com

Die SCHUFA wirbt damit, dass sie „Vertrauen schafft“. Angesichts der Geheimniskrämerei im Umgang und der Bewertung höchstpersönlicher Daten, klingt der Slogan eher wie Hohn. Wer negative Eintragungen hat, ist wirtschaftlich und oft auch beruflich ziemlich ins Abseits gestellt. Volkswirtschaftlich eigentlich ein Unding. Vielfach gehen die Verbraucher aber auch leichtfertig mit den Gegebenheiten um. Die regelmäßige Kontrolle der SCHUFA-Datensammlung kann Überraschungen vermeiden.

Eidesstattliche Versicherung, neuerdings „Vermögensauskunft“, Haftbefehl und Insolvenz gelten als harte Negativmerkmale. Sie verhindern in aller Regel eine Geschäftsverbindung zu einem der Vertragsunternehmen der SCHUFA. Da Gewerbetreibende, Freiberufler und Kaufleute persönlich haften, sind SCHUFA-Angelegenheiten für sie existentiell. Auch sie sind insoweit Verbraucher.

Schon Anfragen von Vertragsunternehmen, deren Dienstleistung der Verbraucher zu Vergleichsmöglichkeiten nachfragt, haben bereits eine negative Wirkung. So erscheint es als nachteilig, wenn sich Kreditanfragen von Banken in der SCHUFA häufen. Eine nachfolgende Bank unterstellt gerne, dass der Verbraucher bei einer vorherigen Bank abgelehnt wurde. Entgegenwirken lässt sich insoweit, als der Bankmitarbeiter ausdrücklich nur eine Anfrage wegen „Kreditkonditionen“ stellt. Häufiger Umzug zählt als “unsteter Lebenswandel“. Bürgschaften werden ebenfalls eingetragen und können den eigenen Kreditantrag blockieren. Wer mehrere Kreditkarten besitzt setzt sich dem Misstrauen aus, vielleicht sämtliche Kreditlinie auszunutzen. Die Weigerung des Verbrauchers, die SCHUFA-Klausel zu akzeptieren, wird als misstrauensbegründende „Kundenreaktion“ gespeichert.

Negative Eintragungen (auch eidesstattliche Versicherung, Vermögensauskunft, Haftbefehl), lassen sich vorzeitig löschen, wenn die Forderung bedient und die Löschung im Schuldnerverzeichnis der Amtsgerichte nachgewiesen wird.

Zwangsvollstreckungsmaßnahmen von Gläubigern, die nicht Vertragspartner der SCHUFA sind, werden entgegen irriger Ansicht nicht der SCHUFA gemeldet und nicht eingetragen. Grundsätzlich erfordert jede Eintragung die Vereinbarung einer ausdrücklichen SCHUFA-Klausel. Sofern die Möglichkeit besteht, sollte eine Vertragsbeziehung zu einem solchen Anbieter immer vorrangig genutzt werden.

Auch wenn die SCHUFA verpflichtet ist, im Einzelfall die Interessen an der Geheimhaltung von Kundendaten und die Interessen der SCHUFA und deren Partnerunternehmen an einer Weitergabe der Daten gegeneinander abzuwägen, muss man in der Praxis davon ausgehen, dass diese Abwägung, sofern sie überhaupt vorgenommen wird, regelmäßig zu Gunsten der SCHUFA ausfällt.

Wer eine Falscheintragung feststellt, sollte umgehend widersprechen und eine Korrektur einfordern. Die SCHUFA ist verpflichtet, eine bestrittene Forderung in der SCHUFA-Auskunft an Dritte zu kennzeichnen.

Wer die Rechnung eines Schufa-Vertragsunternehmens aus guten Gründen bestreitet, muss damit rechnen, dass der Zahlungsrückstand als Negativmerkmal im Rahmen eines Aktualisierungservices an alle Vertragsunternehmen übermittelt wird und diese sich veranlasst sehen, ihre Geschäftsverbindung wegen eines denkbar drohenden Vermögensverfalls zu diesem Kunden zu überprüfen.

Jeder Bürger ist berechtigt, jedes Jahr gebührenfrei eine Eigenauskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten einzufordern. Er kann auch schriftlich mit der Post oder über das Internet jederzeit eine Eigenauskunft bei der SCHUFA beantragen und seine Daten einsehen. Auch lässt sich die Auskunft bei Vereinbarung eines entsprechenden Zugangs jederzeit online überprüfen.

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