Girokonto verleihen ist kein empfehlenswertes Geschäftsmodell

MAn denkt man bekommt Geld, in Wirklichkeit wird das Konto leer geräumt.

MAn denkt man bekommt Geld, in Wirklichkeit wird das Konto leer geräumt.

Das Angebot ist verlockend.  Internetnutzer werden scheinheilig angefragt, ob sie bereit sind, ihr Girokonto für Überweisungen Dritter zur Verfügung zu stellen. Der einzige Arbeitsaufwand bestehe darin, das auf dem eigenen Girokonto entgegengenommene Geld nach Vorgabe weiter zu überweisen. Von dem Geldbetrag dürfe ein bestimmter Anteil als Provision einbehalten werden.

Hintergründe

Die Gründe für diese  Angebote sind  scheinbar überzeugend. Da behauptet ein angeblicher Unternehmer, dass er in Südafrika lebe und selbst produzierte Ware an Kunden nach Deutschland verkaufe. Da er aber in Deutschland keinen Wohnsitz habe, habe er keine Möglichkeit, dort ein eigenes Girokonto einzurichten. Die Kunden wünschten aber, den Kaufpreis auf ein deutsches Konto überweisen zu können.  Überweisungen auf Konten ins Ausland würden misstrauisch betrachtet. Deshalb  werde angefragt, ob der Kontoinhaber sein deutsches Girokonto für die Überweisung zur Verfügung stelle. Er müsse das empfangene Geld nur an den Auftraggeber weiter überweisen.

Ein anderer Hintergrund besteht oft darin, dass der Kontoinhaber Verrechnungsschecks entgegennehmen  und auf seinem Girokonto gutschreiben lassen soll.  Den empfangenen Geldbetrag möge er dann abheben und an eine Kontaktperson in bar übergeben. Von dem Betrag dürfe er eine Provision einbehalten.

Es geht immer um Betrug

Tatsächlich handelt es sich immer um Betrug. Der Händler in Südafrika lockt Kundschaft, ohne dass er die Absicht hätte, irgendwelche Waren zu liefern. Er geht davon aus, dass es immer wieder gutgläubige Kunden geben wird, die gegen Vorkasse Ware bestellen. Im Fall der Verrechnungsschecks ist es so, dass diese Schecks  meist bei Einbrüchen entwendet wurden. Die Unterschrift des Berechtigten wird anhand ebenfalls gestohlener Unterlagen gefälscht.

Wer in diesen Fällen sind Girokonto zur Verfügung stellt, macht sich der Beteiligung am Betrug strafbar, sofern er anhand der Umstände davon ausgehen musste, dass betrügerische Absichten im Hintergrund stehen.

Kontoinhaber leistet Beihilfe zur Geldwäsche

Vor allem muss er aber damit rechnen, dass er strafrechtlich wegen leichtfertiger Geldwäsche verurteilt wird (§ 261 StGB). Immerhin leistet er einen Beitrag, um das widerrechtlich vereinnahmte Geld in dunklen Kanälen verschwinden zu lassen. Leichtfertige Geldwäsche wird immerhin mit Freiheitsstrafe bis zu 2 Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

Zivilrechtlich droht Schadensersatz

Zusätzlich kann der Kontoinhaber zivilrechtlich auf Schadensersatz in Anspruch genommen werden. Dies hat der Bundesgerichtshof ausdrücklich klargestellt (BGH Urteil v. 19.12.2012 – VIII ZR 302/11).  Wird der Betrug aufgedeckt, erwarten die geprellten Kunden ihr Geld zurück. Sie beanspruchen dazu denjenigen, dem sie das Geld überwiesen haben. Der betrügerische Händler ist ohnehin nicht mehr erreichbar.

Der Bundesgerichtshof geht davon aus, dass das Geldwäscheverbot auch das Vermögen Dritter schützt. Da der Kontoinhaber damit gegen ein Schutzgesetz verstoßen hat, muss er den dadurch entstandenen Schaden ersetzen. Er muss dem geschädigten Kunden also Schadenersatz leisten, auch wenn er selbst das Geld nicht mehr besitzt und letztlich selber Opfer geworden ist.

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