„Wir sind ein Volk von Erben“. So wird immer wieder verlautbart. Doch dies ist auch nur die halbe Wahrheit. Eine Erbschaft kann durchaus Nachteile haben. Ist der Erblasser Eigentümer einer Villa mit Ferrari, ist er dem ersten Anschein nach vermögend. Doch der Schein kann trügen. Ist die Villa bis über das Dach mit Grundschulden belastet und der Ferrari voll finanziert, ist der Nachlass unterm Strich wertlos, oft sogar überschuldet. Dann muss der Erbe handeln.
Kein Erbe ist zur Annahme der Erbschaft verpflichtet. Erweist sich der Nachlass als überschuldet, kann der Erbe die Erbschaft ausschlagen. Dann braucht er das Erbe nicht anzutreten. Die Frist zur Ausschlagung beträgt 6 Wochen, nachdem der Erbe Kenntnis vom Erbfall erlangt hat. Diese Frist ist eine strenge Ausschlussfrist. Versäumt der Erbe die Ausschlagungsfrist, wird er faktisch Zwangserbe. Dann haben die Gläubiger des Erblassers die Möglichkeit, über den Nachlass hinaus auch auf das Privatvermögen des Erben zuzugreifen und ihre Forderungen durchzusetzen.
Die Ausschlagung ist dem Nachlassgericht gegenüber zu erklären. Zuständig ist der Rechtspfleger. Ihm ist die Ausschlagung persönlich zu Protokoll zu erklären. Es genügt nicht, die Ausschlagung der Erbschaft per Brief auf dem Postweg zu übermitteln. Alternativ genügt die Beurkundung der Ausschlagung bei einem Notar. Auch hier ist die Sechswochenfrist zu beachten.
Ist der Erbe Miterbe in einer Erbengemeinschaft, kann er das Erbe allein ausschlagen und muss sich nicht nach den übrigen Erben richten. Sein Erbteil wächst den anderen Miterben zu. Schlagen alle Erben die Erbschaft aus, tritt der Fiskus an letzter Stelle die Erbschaft an. Allerdings haftet auch er nicht für eventuelle Verbindlichkeiten des Erblassers.
Soweit der Erbe auf die Schnelle nicht nachvollziehen kann, ob und inwieweit der Nachlass tatsächlich überschuldet ist, würde er mit der Ausschlagung des Erbes das Risiko eingehen, dass der Nachlass vielleicht noch werthaltig ist. Um dieses Risiko zu vermeiden, kann er beim Nachlassgericht einen Nachlassverwalter bestellen. Dieser prüft die Vermögensverhältnisse. Der Erbe kann sich dadurch von seiner persönlichen Haftung befreien. Ergibt die Prüfung die Werthaltigkeit des Nachlasses, profitiert der Erbe von Nachlass.
Ist der Nachlass offensichtlich überschuldet oder ergibt die Nachlassverwaltung die Überschuldung des Nachlasses, kann der Erbe auch die Nachlassinsolvenz beantragen. Auch hier entledigt er sich seiner persönlichen Haftung. Den Gläubigern des Erblassers haftet ausschließlich der Nachlass.
Auf jeden Fall sollte ein Erbe keine Zeit verstreichen lassen und sich umgehend über die Gegebenheiten informieren. Jeder Tag kann wichtig sein. Insoweit bedeutet eine Erbschaft eine große persönliche Verantwortung.