Auch im Vereinsleben geht es kaum noch ohne steuerrechtliche und betriebswirtschaftliche Kenntnisse. Vereinsvorstände stehen in einer großen Verantwortung. Oft wird die Gemeinnützigkeit als das Maß der Dinge betrachtet. Teils trifft dies zu. Dennoch darf mit diesem steuerlichen Bonbon nicht blauäugig umgegangen werden.
Dreh- und Angelpunkt: die Satzung
In der Satzung eines gemeinnützigen Vereins befindet sich aufgrund gesetzlicher Vorgabe eine Bestimmung, in der die Auflösung des Vereins geregelt wird. So heißt es, dass bei Auflösung des Vereins oder „bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke“ das Vermögen des Vereins an eine in der Satzung entweder individuell bezeichnete andere steuerbegünstigte Körperschaft fällt oder allgemein an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft, die es unmittelbar und ausschließlich zur Förderung gemeinnütziger Zwecke zu verwenden hat.
Der Konsequenz dieser Bestimmung ist weitgehend unbekannt. Erkennt das Finanzamt beispielsweise aufgrund gewerbewirtschaftlicher Aktivitäten des Vereins die Gemeinnützigkeit ab, tritt die in der Satzung bezeichnete Bestimmung in Kraft, nach der „bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke“ das Vermögen des Vereins faktisch an eine andere gemeinnützige Institution abgegeben werden muss. In der Praxis bedeutet dies nichts anderes, als der Verein dann vermögenslos ist und unter Umständen Insolvenzantrag stellen muss. Natürlich kann er sich anhand seiner Mitgliederbeiträge und vielleicht besonders zu beschließender Sonderumlagen weiter finanzieren.
Zweck der Regelung
Soweit ein Verein großes Vermögen besitzt, beispielsweise Immobilien oder ein Luftsportverein Luftfahrzeuge, muss er diese Vermögenswerte abgeben. In der Praxis dürfte dies den Exitus eines solchen Vereins bedeuten. Genau diese Konsequenz hat der Fiskus aber auch beabsichtigt. Sie wird damit begründet, dass ein gemeinnütziger Verein steuerbegünstigt ist, insbesondere vielleicht auch Spenden entgegengenommen und sich ein Vereinsvermögen aufgebaut hat und nunmehr bei Wegfall des steuerbegünstigten Zweckes nicht von der vorhergehenden Gemeinnützigkeit profitieren soll. Also muss er das auf der Grundlage der Gemeinnützigkeit erarbeitete Vermögen wieder abgeben. Ob und inwieweit dies tatsächlich sachgerecht ist, sei dahingestellt.
Clever im Voraus handeln
Will ein Vereinsvorstand ein solches Risiko vermeiden, muss er vorsorgen. Vorsorge ist nur möglich, indem Vermögenswerte mit Rechten Dritter belastet werden und die Belastung nach Möglichkeit fortlaufend erhalten bleibt. Wird die Vereinsimmobilie beim Kauf oder danach mit einem Darlehen belastet, hätte der Darlehensgeber aufgrund der ihm dafür eingeräumten Grundschuld ein vorrangiges Verwertungsrecht an der Immobilie. Die Immobilie wäre damit insoweit geschützt, als sie bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke nicht zu Gunsten einer anderen gemeinnützigen Einrichtung „sozialisiert“ werden würde.
Beruhigend wirkt jedoch, dass nach Auskunft der Finanzbehörden Fälle dieser Art ausgesprochen selten sind und angeblich so gut wie nie vorkommen. Dennoch ist jeder Vereinsvorstand gut beraten, im Angesicht des „Damoklesschwertes“ der Gemeinnützigkeit jedes Risiko zu vermeiden, das diesen steuerlichen Status irgendwie gefährden könnte.