In welchen Fällen der Versicherer nicht zahlt

Versicherung

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Die meisten Menschen hierzulande sind umfangreich versichert. Das ist auch gut so. Denn in ganz verschiedenen Situationen können Versicherungen finanziellen Schutz bieten. Allerdings gibt es auch Fälle, in denen der Versicherer zurecht die Zahlung verweigert.

Zum einen ist es vorsätzliches Handeln, für dessen Folgen ein Versicherer grundsätzlich nicht entschädigt. Fügt zum Beispiel eine mittels Haftpflichtversicherung abgesicherte Person einen Dritten einen Schaden zu, dann ist diese normalerweise gegen Schadenersatzansprüche des Geschädigten geschützt – dank der Haftpflichtversicherung. Ist der Schaden jedoch nachweislich mit Absicht des Verursachers erfolgt, leistet ein Versicherer nicht. Die Schadenersatzansprüche gegen den Verursacher bestehen jedoch trotzdem. Die Regulierung muss dieser dann aus eigener Tasche vornehmen.

Wie beschrieben gehört vorsätzliches Handeln zu den generellen Situationen, in denen eine Versicherung im Schadensfall nicht zahlt. Manchmal bestehen allerdings auch individuelle vertragliche Leistungsausschlüsse, die der Versicherte bereits bei Vertragsabschluss hinnehmen muss. Ein klassisches Beispiel dafür ist die Berufsunfähigkeitsversicherung. Diese zahlt, sobald der Versicherte seinem ausgeübten Beruf nicht mehr nachgehen kann – egal ob durch Unfall oder Krankheit. Wer solch eine Versicherung abschließt und bereits erhebliche Vorerkrankungen hat, muss mit Risikoaufschlag oder Leistungsausschluss rechnen. Letzteres wird dem Antragsteller der Versicherung bereits kurz nach Abschluss mitgeteilt. Der Antragsteller hat dann die Möglichkeit, auf den Versicherungsvertrag zu verzichten oder den vorgegebenen Leistungsausschluss zu akzeptieren. Tritt nach Vertragsabschluss die Berufsunfähigkeit ein, dann zahlt der Versicherer nicht, wenn diese auf die vertraglich ausgeschlossene Vorerkrankung zurückzuführen ist. Auch im Rahmen von Lebensversicherungen finden relativ häufig Leistungsausschlüsse statt.

Im Falle eines Suizids des Versicherten besteht für Lebensversicherungen ein generell geregelter Leistungsausschluss, wenn der betreffende Vertrag noch nicht mindestens drei Jahre bestand. Dieser Ausschluss ist dadurch begründet, dass es sich in diesem Fall praktisch immer um eine vorsätzlich begangene Tat handelt und ein Zusammenhang zwischen Zahlung der Lebensversicherung und Selbstmord bestehen könnte. Eine Ausnahme von der dreijährigen Frist bilden allerdings nachweislich im Zustand der Unzurechnungsfähigkeit begangene Suizide. In diesem Falle zahlen Versicherer also auch innerhalb der besagten Frist.

Bild: pixabay

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