Das Wohnraummietrecht ist Mieterschutzrecht und dient dem sozialen Schutz des Mieters. Dieses Schutzbedürfnis besteht im Gewerbemietrecht nicht. Gewerbliche Parteien haben weitgehend vertragliche Gestaltungsfreiheit.
Kündigungsschutz: Zentrale Schutzvorschrift ist der Kündigungsschutz. Der Vermieter von Wohnraum kann kündigen, wenn er ein berechtigtes Interesse (z.B. Eigenbedarf) geltend macht. Im Gewerbemietrecht ist die Kündigung ohne Angabe von Gründen erlaubt. Insbesondere ist Eigenbedarf kein Kündigungsgrund.
Mieterhöhung: Der Wohnraummieter muss Mieterhöhungen nur akzeptieren, wenn der Vermieter auf eine höhere ortsübliche Miete verweisen kann. Vor allem muss der Wohnraummieter eine Änderungskündigung, mit dem Ziel eine höhere Miete zu erzielen, nicht akzeptieren. Im Gewerberaummietrecht ist die Änderungskündigung zum Zwecke der Mieterhöhung zulässig und stellt keine unzulässige Rechtsausübung dar.
Samstag zählt als Werktag: Werden Gewerberäume gekündigt, zählt auch der Samstag als Werktag und wird in die Berechnung der 3-tägigen Karenzzeit einbezogen, soweit das Fristende nicht auf den Samstag fällt. Kündigt der Mieter also am Freitag, zählen Freitag, Samstag und Montag zu den 3 Karenztagen, so dass dem Vermieter spätestens am Montag die Kündigung zugegangen sein muss. Anders ist es nur, wenn das Fristende auf den Samstag fällt, beispielsweise der Mieter am Donnerstag kündigt. Dann genügt der Zugang am Montag. Kündigt hingegen der Wohnraummieter am Freitag, wird der Samstag nicht in die Fristberechnung einbezogen und die Kündigung muss dem Vermieter erst am Dienstag zu gehen.
Maklerprovision: Im Gewerbemietrecht kann die Höhe einer Maklerprovision frei verhandelt werden, im Wohnraummietrecht ist sie auf zwei Monatsmieten beschränkt.
Kaution: Gleichermaßen kann die Höhe der Kaution frei verhandelt werden. Der gewerbliche Vermieter ist nicht verpflichtet, die Kaution verzinslich anzulegen und muss sie allenfalls zum Schutz gegen die eigene theoretisch immer mögliche Insolvenz von seinem eigenen Vermögen getrennt halten.
Befristeter Mietvertrag: Im Gewerbemietrecht kann ohne Angabe von Gründen befristet vermietet werden. Im Wohnraummietrecht kommt die Befristung nur in Betracht, wenn der Vermieter von vornherein Eigenbedarf erklärt oder die Wohnräume später modernisieren will.
Modernisierung: Modernisierungsmaßnahmen können im Gewerbemietrecht nur bei vertraglicher Vereinbarung einer Mieterhöhung umgelegt werden. Der Wohnraummieter muss eine Mieterhöhung infolge einer Modernisierungsmaßnahme mit einer bis zu 11 % erhöhten Miete akzeptieren.
Betriebskostenabrechnung: Auch im Gewerberaummietrecht muss der Vermieter die Betriebskostenabrechnung erstellen. Anders als im Wohnraummietrecht ist die für den Vermieter von Wohnraum geltende Abrechnungsfrist von 12 Monaten im Gewerberaummietrecht nicht maßgebend. Sie ist insbesondere keine Ausschlussfrist, so dass der Vermieter von Gewerberaum auch noch später die Nebenkosten abrechnen kann.
Kalte Räumung: Ist der gewerbliche Mieter mit der Zahlung der Miete in Verzug, soll der Vermieter berechtigt sein, die Energielieferung einzustellen und auf diesem Wege eine „kalte Räumung“ herbeizuführen. Im Wohnraummietrecht ist diese Maßnahme nicht erlaubt.
Information:
Dieser Artikel enthält lediglich zusammengefasste Informationen und stellt keine Rechtshilfe dar. Für Rechtsfragen bitte an einen Fachmann wenden 🙂