So errichten Sie ein rechtlich wirksames Testament

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Die meisten Bundesbürger entscheiden sich für die Errichtung eines eigenhändigen Testaments, das auch als handschriftliches oder privatschriftliches Testament bezeichnet wird. Da in Deutschland die sogenannte Testierfreiheit Anwendung findet, kann der zukünftige Erblasser frei wählen, welche Testamentsform er wählt.

Formvorschriften

Das eigenhändige Testament muss vom ersten bis zum letzten Wort handschriftlich verfasst werden. Anschließend ist das Testament vom Erblasser zu unterschreiben. Die Unterschrift sollte neben dem Nachnamen den komplett ausgeschriebenen Vornamen enthalten, um Verwechslungen zu vermeiden. Wichtig sind auch die Angabe von Ort und Datum, denn häufig verfasst ein Erblasser mehrere, sich widersprechende Testamente.

Jedes neu verfasste Testament hebt widersprechende Angaben in früheren Testamenten auf. Ist eine rechtsgültige Klärung nicht möglich, sind die sich widersprechenden Testamente im schlimmsten Fall ungültig und die gesetzliche Erbfolge tritt ein. Um Unklarheiten zu vermeiden, sollten früher errichtete Testamente mit widersprechendem Inhalt vernichtet werden. Sinnvoll ist auch, mit jedem neu verfassten Testament explizit zu erklären, dass letztwillige Verfügungen mit älterem Datum mit dem neuen Dokument widerrufen werden.

Das Berliner Testament

Ein Sonderfall ist das gemeinschaftliche Testament, das beide Ehegatten gemeinsam aufsetzen, um den überlebenden Ehepartner im Todesfall rechtlich abzusichern. Die meisten Bundesbürger nehmen an, dass im Todesfall der überlebende Ehegatte automatisch ein Anrecht auf das gesamte Vermögen hat und verzichten auf die Errichtung eines Testamentes. Diese Fehlannahme hat jedoch fatale Folgen, denn in diesem Fall tritt die gesetzliche Erbfolge ein.

Dies bedeutet, dass der überlebende Ehegatte mit den Kindern eine Erbengemeinschaft bildet. Der Ehegatte erbt lediglich fünfzig Prozent des Vermögens, die restlichen fünfzig Prozent erben die Kinder. Sie haben einen Anspruch auf Auszahlung des Pflichtanteils gegen den überlebenden Ehegatten. Ist dieser nicht in der Lage, die Erbansprüche der Kinder zu befriedigen, kommt es häufig vor, dass bewohnte Immobilien veräußert werden müssen.

Um den überlebenden Ehegatten abzusichern, ist die Errichtung eines gemeinsamen Testaments zu empfehlen, das als Berliner Testament bezeichnet wird. Mit dieser letztwilligen Verfügung setzen sich die Ehegatten gegenseitig als sogenannte Vorerben sein und schließen die Kinder als Nacherben aus.

Pflichtstrafklausel

Damit werden die Kinder praktisch enterbt und es tritt die gesetzliche Erbfolge ein, mit der sie auch in diesem Fall ihren gesetzlichen Pflichtanteil einfordern können. Um dies zu verhindern, wird das Berliner Testament um die sogenannte Pflichtstrafklausel erweitert. Fordern die Kinder trotzdem ihren Pflichtanteil ein, erben sie auch im Todesfall des überlebenden Ehegatten nur den gesetzlichen Pflichtanteil, was insbesondere bei größeren Vermögen einen Anreiz auf Verzicht darstellt, da die Nacherben in diesem Fall finanziell schlechter gestellt sind.

Bei großen Vermögen besteht allerdings die Gefahr, dass die vom deutschen Erbrecht eingeräumten hohen Erbschaftssteuerfreibeträge bei einem einmaligen Erbanspruch nach dem Tode des überlebenden Ehegatten ungenutzt bleiben.

Hohe Bindungswirkung

Auch die hohe Bindungswirkung sollte nicht unterschätzt werden, denn der überlebende Ehegatte ist an den Inhalt des gemeinschaftlichen Testamentes gebunden, nachträgliche Änderungen sind nicht möglich. Die Aufnahme von Änderungsvorbehalten in das Testament ist daher sinnvoll. Soll der Verkauf einer gemeinschaftlich genutzten Immobilie im Erbfall vermieden werden, ist auch die Einräumung eines lebenslangen Wohnrechts im Testament möglich.

Auch sollten Ersatzerben im Testament bestimmt werden, denn es ist möglich, dass ein genannter Erbe vor dem Erblasser stirbt. Der Ersatzerbe tritt in diesem Fall an die Stelle des im Testament bezeichneten Erben.

Erbe und Vermächtnis

Das deutsche Erbrecht differenziert zudem zwischen den Begriffen „vererben“ und „vermachen“. Daher ist es wichtig, dass der Erblasser in seinem Testament eindeutig zwischen Erben und Vermächtnisnehmern unterscheidet. Mehrere Erben bilden eine Erbengemeinschaft mit allen Rechten und Pflichten, die das Erbrecht kennt. Der Vermächtnisnehmer gehört nicht zum Kreis der Erben, er hat lediglich einen gesetzlichen Anspruch auf Erfüllung des im Testament bestimmten Vermächtnisses gegen die Erben. Beispiel:

  • auf Auszahlung eines Geldbetrages,
  • auf Aushändigung von Sachgegenständen oder
  • Überschreibung einer Immobilie.

Im Fall eines größeren Vermögens und mehreren Erben ist die Ernennung eines Testamentsvollstreckers sinnvoll. Wer ganz sicher gehen möchte, sollte die Errichtung eines notariell beurkundeten Testaments in Erwägung ziehen.

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