Wer ein Abmahnschreiben ignoriert oder glaubt, aussitzen zu können, kann ein böses Erwachen erleben. Das Gebot der Stunde lautet daher, den Ärger zu unterdrücken und reagieren!!!
Eine Abmahnung beinhaltet die Aufforderung, die Verletzung fremder Rechte zu unterlassen. Abmahnberechtigt sind Rechtsanwälte im Auftrag eines Mandanten, Mitbewerber eines Unternehmers und deren Interessenverbände, Verbraucherzentralen oder Handels- und Handwerkskammern. Mitbewerber müssen durch den Wettbewerbsverstoß zumindest direkt betroffen sein, da die Möglichkeit, nur abstrakt betroffen zu sein, vom Gesetzgeber gestrichen wurde. Verbraucher sind nicht abmahnberechtigt.
Mehr als 90 % aller Streitigkeiten im Wettbewerbsrecht werden durch eine Abmahnung erledigt. Sie ist für die Parteien weitaus kostengünstiger als ein gerichtliches Verfahren. Da die Gerichte dadurch entlastet werden, hat der Gesetzgeber offensichtlich wenig Interesse daran, Abmahnungen einzuschränken.
Was wird abgemahnt?
Am häufigsten werden Urheberrechtsverletzungen abgemahnt. Wer das Logo eines Markenkonzerns auf seiner Internetseite verwendet, riskiert Abmahnkosten in fünfstelliger Höhe. Wer auf seiner privaten Homepage ein fremdes Werbebanner zeigt, handelt im geschäftlichen Verkehr und verletzt die Rechte des Urhebers.
Was beinhaltet die Abmahnung?
Inhalt einer Abmahnung ist neben der Darstellung des Sachverhalts, die Aufforderung an den Abgemahnten, binnen einer meist sehr kurz bemessenen Frist eine strafbewährte Unterlassungserklärung abzugeben und eine Abmahngebühr zu entrichten. Die Unterlassungserklärung beinhaltet die Erklärung, dass der Abgemahnte weitere Verstöße unterlässt und im Wiederholungsfall eine Vertragsstrafe bezahlen muss.
Bei hohen Gegenstandswerten und schwierigen Sachverhalten ist es unbedingt anzuraten, einen Rechtsanwalt zu konsultieren und die Sach- und Rechtslage überprüfen zu lassen. Wer als Unternehmer beispielsweise mit Katalogen arbeitet, riskiert, dass er seine Kataloge infolge eines Wettbewerbsverstoßes nicht mehr verwenden darf und der Restbestand Makulatur ist. Der Schaden kann ruinös sein.
Wie berechnen sich die Abmahngebühren?
Im Fall einer offensichtlich begründeten Abmahnung sollte der Abgemahnte die strafbewehrte Unterlassungsklausel akzeptieren, den Wettbewerbsverstoß korrigieren und allenfalls die Abmahngebühr bestreiten. Die Höhe der Abmahnkosten ist regelmäßig umstritten. Bei einem ebay-Schmuckhändler, der wegen einer fehlerhaften Widerrufsbelehrung abgemahnt wurde, kürzte das Oberlandesgericht Düsseldorf (Az.: I-20- W 15/07) den angesetzten Gegenstandswert von 15.000 € auf 900 €, so dass der Anwalt statt 755 € nur noch ein Honorar von 101 € beanspruchen konnte. Bei begründeten Wettbewerbsverstößen im unternehmerischen Bereich liegen die Gegenstandswerte aber durchweg bei 20.000 oder 50.000 €.
Einigungsstelle anrufen!
Ein Weg, die Angelegenheit einer Regelung zuzuführen, ist das Einigungsstellenverfahren (§ 15 UWG). Danach können die Parteien eine Einigungsstelle anrufen. Diese ist meist bei der örtlichen Industrie- und Handelskammer eingerichtet. Sie versucht eine gütliche Einigung zu erreichen.
Was passiert, wenn die Abmahnung ignoriert wird?
Wenn der abgemahnte Unternehmer auf die Abmahnung nicht reagiert, muss er zwangsläufig damit rechnen, dass der Abmahnende beim Landgericht eine einstweilige Verfügung beantragt. Diese wird regelmäßig bewilligt. Das Gericht prüft im Verfügungsverfahren den Sachverhalt nur auf seine Schlüssigkeit. Auf Details kommt es nicht an. Der Gegner wird selten vorab angehört. Spätestens in diesem Stadium ist anwaltliche Beratung unabdingbar.