Zinsfreibetrag: Sparerpauschbetrag nutzen und Geld sparen

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Der Zinsfreibetrag wird auch als Sparerfreibetrag oder Sparerpauschbetrag bezeichnet. Dieser Begriff beschreibt den Freibetrag für Kapitaleinkünfte in Höhe von 801 Euro. Kapitaleinkünfte, die diesen Zinsfreibetrag nicht überschreiten, sind steuerfrei. Bei gemeinsam veranlagten Ehegatten verdoppelt sich dieser Sparerfreibetrag. Seit 2009 unterliegen Kapitaleinkünfte nicht mehr der Einkommenssteuer, sondern werden mit einer pauschalen Abgeltungssteuer in Höhe von 25 Prozent veranlagt.

Mit dieser Abgeltungssteuer werden Dividenden, Gewinne aus Aktienverkäufen und Zinseinnahmen versteuert. Im Gegenzug zu dieser deutlich günstigeren Abgeltungssteuer dürfen steuerpflichtige Personen keine im Zusammenhang mit Kapitalerträgen entstandenen Werbungskosten deklarieren. Liegt der persönliche Steuersatz unter dem Satz von 25 Prozent der Abgeltungssteuer, sollten Steuerpflichtige die Anlage KAP der Einkommenssteuererklärung ausfüllen, damit die Steuererträge zu diesem entsprechend geringeren Steuersatz veranlagt werden. Diese Nichtveranlagungsbescheinigung verhindert, dass die Bank die Abgeltungssteuer automatisch einbehält und an das Finanzamt abführt.

Zinsfreibetrag: Welche Vorteile hat die Abgeltungssteuer?

Mit dem Zinsfreibetrag hat der Gesetzgeber für Sparer eine Möglichkeit geschaffen, Kapitalvermögen bis zu einem Betrag von 801 Euro steuerfrei zu behalten. Für gemeinsam veranlagte Ehegatten erhöht sich dieser Sparerfreibetrag auf 1.602 Euro. Es handelt sich um eine seit 2009 geltende pauschale Versteuerung in Höhe von 25 Prozent. Hierunter fallen alle aus Kapitalerträgen zufließende Dividenden, Aktiengewinne und Zinsen. Diese pauschale Versteuerung ist deutlich günstiger als die zuvor geltende Veranlagung mit der Einkommenssteuer zum persönlichen Steuersatz, der bei den meisten Sparern 25 Prozent deutlich übersteigt.

In diesem Zusammenhang entstandene Werbungskosten können mit dieser pauschalen Veranlagung allerdings nicht geltend gemacht werden. Hierunter fallen zum Beispiel Depotgebühren, Kontoführungsgebühren und ähnliche mit der Verwaltung des Kapitalvermögens entstehende Kosten. Als gesetzliche Grundlage ist § 44a des Einkommenssteuergesetzes heranzuziehen.

Warum ist ein Freistellungsauftrag notwendig?

Dieser Zinsfreibetrag hat neben dem vergünstigten Steuersatz noch einen weiteren Vorteil. Die auszahlende Bank behält den Sparerpauschbetrag ein und führt ihn direkt an das für den betroffenen Sparer zuständige Finanzamt ab. Der Steuerpflichtige muss diesen pauschalen Steuersatz nicht mehr eigenverantwortlich beim Finanzamt mit der Einkommenssteuer deklarieren. Damit die auszahlende Bank den Sparerfreibetrag berücksichtigt, muss der steuerpflichtige Anleger selbiger einen Freistellungsauftrag erteilen. Bleibt dieser aus, werden die steuerfreien 801 Euro für Alleinstehende und 1.602 Euro für gemeinsam veranlagte Ehegatten nicht berücksichtigt und die Kapitalerträge ab dem ersten Euro voll versteuert.

Für die Erteilung des Freistellungsauftrages ist eine Steueridentifikationsnummer notwendig, die das zustände Finanzamt erteilt. Bestehen mehrere Depots bei unterschiedlichen Banken, können Sparer ihre Zinsfreibeträge auf mehrere Banken aufteilen. Dabei ist jedoch zu beachten, dass die entsprechend aufgeteilten Freistellungsaufträge die Summe von 801 Euro für Alleinstehende und 1.602 Euro für gemeinsam veranlagte Ehegatten nicht überschreiten. Das zuständige Finanzamt gleicht die entsprechenden Daten über die Steueridentifikationsnummer ab und filtert überhöhte Freistellungsaufträge heraus.

Es handelt sich um einen Verstoß gegen das Steuerrecht, der im Wiederholungsfall zu einer Ordnungsstrafe führen kann. Auch der Fall zu viel gezahlter Abgeltungssteuer kann eintreten, zum Beispiel im Fall ungünstig aufgeteilter Freistellungsauftrage. Betroffene Sparer können die Summe der zu viel gezahlten Abgeltungssteuer mit der Einkommenssteuer deklarieren und so vom Finanzamt zurückfordern.

Freistellungsauftrag für den Zinsfreibetrag: Fristen und Widerruf

Der Freistellungsauftrag wird ab dem ersten 01. Januar für das laufende Kalenderjahr erteilt und kann nur zum 31. Dezember gekündigt werden. Es empfiehlt sich, einen unbefristeten bis auf Widerruf gültigen Freistellungsauftrag zu erteilen. Auch wenn eine Kündigung während des laufenden Kalenderjahres nicht möglich ist, kann der Freistellungsauftrag während dieser Zeit jedoch beliebig oft geändert werden. Dieser Auftrag zur korrekten Veranlagung der Abgeltungssteuer sollte mit der Depoteröffnung bei der Bank eingereicht werden. Mit Auflösung des Depots ist eine separate Kündigung des Freistellungsauftrages notwendig.

Im Idealfall realisieren Anleger mit ihren Kapitalerträgen so viel Gewinn, dass diese die Verluste vollständig abdecken. Sollte dennoch eine unerfreuliche Verlustsituation eintreten, ist eine entsprechende Verlustrechnung möglich. Mit dieser verrechnet die Bank einmal im Jahr Gewinne und Verluste einzelner, gemeinsam geführter sowie unterschiedlicher Depots einzeln oder gemeinsam veranlagter Ehepartner mit der ehegattenübergreifenden Verlustrechnung. Diese ist jedoch auch für nicht verheiratete Anleger möglich.

Wie werden Verluste steuerlich veranlagt?

Stellt sich heraus, dass die Kapitalgeschäfte einen Verlust realisiert haben, kann der Sparer diese entsprechend mit seiner Steuererklärung angeben. Die Steuerlast verringert sich um die ermittelte Verlustsumme. Ein Freistellungsauftrag über 0 Euro ist gleichfalls möglich. Welcher Sinn steckt dahinter? Falls das Freistellungsvolumen bei einer Bank bereits überschritten wurde, können Sparer trotzdem bei einer anderen Bank eine entsprechende Verlustrechnung durchführen lassen. Im Freistellungsauftrag wird die Summe von 0 Euro angekreuzt.

In diesem Fall weiß die Bank, dass der Zinsfreibetrag bereits überschritten wurde und die Abgeltungssteuer in Höhe von 25 Prozent automatisch an das zuständige Finanzamt abzuführen ist. Im Verlustfall nimmt die Bank dann jedoch die entsprechende Verlustrechnung zur Verminderung der Steuerlast vor.

Zinsfreibetrag: Nichtveranlagungsbescheinigung für Geringverdiener

Geringverdiener sollten die Nichtveranlagungsbescheinigung der Anlage KAP ihrer Einkommenssteuererklärung ausfüllen, wenn ihr persönlicher Steuersatz den Satz der Abgeltungssteuer in Höhe von 25 Prozent unterschreitet. In diesem Fall werden Kapitaleinkünfte zu dem geringeren, persönlichen Steuersatz veranlagt. Diese Nichtveranlagungsbescheinigung kommt für Schüler, Studenten und Rentner in Betracht. Dieses vom Finanzamt ausgestellte Dokument bescheinigt, dass die betroffenen Sparer keine Einkommenssteuer zahlen müssen, da ihr Verdienst zu gering für eine steuerliche Veranlagung ist.

Diese Nichtveranlagungsbescheinigung reichen die Sparer genauso ein wie einen Freistellungsauftrag bei ihrer auszahlenden Bank ein. Diese berücksichtigt auch in diesem Fall den Zinsfreibetrag und behält entsprechende Kapitalerträge nicht ein. Unternehmer und Selbständige fallen nicht unter die Abgeltungssteuer. Kapitaleinkünfte aus zufließenden Aktiengewinnen, Dividenden und Zinsen sind mit dem Betriebsvermögen voll zu versteuern.

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