Einsichtnahme ins Grundbuch erfordert berechtigtes Interesse

SteurerrechtWer das Grundbuch einsieht, erhält einen schnellen und zuverlässigen Überblick über die Sach- und Rechtsverhältnisse an dem betreffenden Grundstück. Das Grundbuch bietet eine zuverlässige Grundlage für Rechtsgeschäfte an Grundstücken und erleichtert die Finanzierung von Bauvorhaben oder die Bestellung von Grundschulden. Das bei den Amtsgerichten geführte Grundbuchamt ist für die in seinem Bezirk liegenden Grundstücke zuständig. Für das Verfahren der Grundbuchämter gilt die Grundbuchordnung. Für jedes Grundstück wird ein Grundbuchblatt angelegt.

Wer Einblick in das Grundbuch nehmen will, sollte die dafür maßgebliche Vorschrift des § 12 Grundbuchordnung kennen. Gemäß § 12 GBO ist die Einsicht des Grundbuches jedem gestattet, der ein „berechtigtes Interesse“ darlegt. Aus dieser Wortwahl folgt, dass ein „rechtliches“ Interesse nicht erforderlich ist, also ein Interesse, das durch einen Rechtsanspruch begründet wäre.

Bei der Entscheidung, wann ein berechtigtes Interesse anzunehmen ist, ist das informelle Selbstbestimmungsrecht des Eigentümers zu berücksichtigen, der aus datenschutzrechtlichen Gründen daran interessiert ist, nicht jedem beliebigen Dritten Auskunft über die Eigentumsverhältnisse und die wirtschaftlichen Verhältnisse an seinem Grundstück zu gewähren. Andererseits ist das Grundbuch ein öffentliches Register. Mit der Pflicht zur Darlegung eines berechtigten Interesses soll verhindert werden, dass das Grundbuch in Anspruch genommen wird, ohne dass ein verständiges, durch die Sachlage gerechtfertigtes Interesse verfolgt wird. Damit genügt die bloße Neugierde eines Nachbareigentümers über die Eigentumsverhältnisse am Nachbargrundstück nicht, ebenso wenig das Interesse eines Bauträgers, ein leerstehendes Gebäude zu erwerben oder das Kaufinteresse eines Kaufinteressenten.

Demgemäß wurde einem Mieter Einblick ins Grundbuch gewährt, der die Einsicht damit begründete, dass er in der Wohnung Schönheitsreparaturen vornehmen, individuell eingepasste Einbaumöbel einbauen und einen teuren Teppichboden verlegen wollte (OLG Hamm Rpfl 1986, 128).

Einem Makler hingegen wurde das Einsichtsrecht verweigert. Er wollte gegen einen Mandanten seine Provisionsforderung geltend machen und den Kaufpreis des von ihm vermittelten Grundstücks in Erfahrung bringen. Er wurde auf den Klageweg verwiesen, da das rein wirtschaftliche Interesse nicht genüge, ein sachlich berechtigtes Interesse zu begründen (OLG Dresden 3 W 1228/09). Gleiches stellte ein Rechtsanwalt fest, der gegen einen Mandanten eine Honorarforderung hatte und in Erfahrung bringen wollte, ob der Mandant Eigentümer eines Grundstückes war (OLG Celle 4 W 31/13).

Notare hingegen üben ein öffentliches Amt aus. Daher gewährt Ihnen § 12 GBO ein Einsichtsrecht ins Grundbuch auch dann, wenn sie kein berechtigtes Interesse vortragen. Rechtsanwälte erfüllen diese Voraussetzungen nicht.

Zum 1.10.2014 müssen die Grundbuchämter jede Einsichtnahme Dritter protokollieren und dem Eigentümer zwei Jahre lang Auskunft erteilen, wer Einblick ins Grundbuch genommen hat. Bislang wurde der Eigentümer nicht informiert und konnte auf die Einsichtnahme Dritter nicht reagieren.

 

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