Impressum: Angabe eines Postfachs genügt nicht

Quelle: pixabay.com

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Wer eine Website betreibt, ist verpflichtet, in einem Impressum seine persönlichen Daten mitzuteilen (Transparenzgebot, § 5 TMG).

Hier gibt es immer wieder Auffälligkeiten. Ausnahmen bestehen nur unter engen Voraussetzungen, wenn ausschließlich persönliche oder familiäre Zwecke verfolgt werden.

Auch für Betreiber von Blogs, die ihre Site mit Werbeanzeigen finanzieren oder ein Angebot offenbaren, mit dem typischerweise wirtschaftliche Ziele angestrebt werden, sind ohne Einschränkung impressumspflichtig. Im Zweifel sollte immer ein rechtskonformes Impressum verwendet werden. Nur so lässt sich das Abmahnrisiko vermeiden.

Postfach ermöglicht keine Zustellungen oder Ladungen

Das Telemediengesetz schreibt vor, dass der Betreiber der Website seine Anschrift angibt. Die Angabe einer reinen Postfachadresse genügt nicht. Die korrekte Anschrift besteht aus seinem Vornamen und Nachnamen, der Postleitzahl, dem Wohnort oder Sitz des Unternehmens, Straße und Hausnummer. Juristische Personen müssen den vollständigen Namen der Gesellschaft mit Gesellschaftszusatz (AG, GmbH) und die Anschrift des Sitzes der Gesellschaft angeben.

Der Sinn besteht darin, dass ein Dritter für den Fall einer rechtlichen Auseinandersetzung mit dem Betreiber der Website in der Lage sein muss, den Behörden oder dem Gericht eine ladungsfähige Anschrift des Websitebetreibers mitzuteilen. Müssen Schriftverkehr oder Ladungen zu Verhandlungsterminen zugestellt werden, braucht es die Angabe der Straße und Hausnummer. Zustellungen in ein Postfach erkennt das Gesetz nicht an. Das Gericht würde die Zustellung ablehnen und würde den Beklagten oder Zeugen nicht laden. Ein Gerichtsverfahren käme nicht in Gang. Das Gericht würde die Klage aus formellen Gründen kostenpflichtig als unzulässig verwerfen. Nach § 130 I ZPO sollen Schriftsätze die Bezeichnung der Parteien und ihren Wohnort beinhalten (vgl. Hessisches Finanzgericht 3 K 1997/05). RE

Gleiches gilt, wenn statt der Wohnortdresse lediglich eine E-Mail-Adresse mitgeteilt wird. Auch in diesem Fall ist eine Zustellung ausgeschlossen.

Es nutzt auch nichts, wenn der Webseitenbetreiber seinen Sitz im Ausland hat. Wird die Geschäftstätigkeit in Deutschland angeboten, obliegt auch der ausländische Betreiber dem Transparenzgebot. Um eine potentielle rechtliche Auseinandersetzung zu ermöglichen, muss er seine Anschrift mitteilen (vgle. dazu LG Frankfurt 2-12 O 151/02 zur Angabe der Registernummer und des ausländischen Gesellschaftsregisters).

Kein Argument ist, dass der Betreiber seinen Wohnort geheim halten oder zumindest nicht öffentlich offenbaren möchte. Das Gesetz bewertet den Datenschutz als weniger gewichtig als das Interesse Dritter, genau zu wissen, mit wem man es zu tun hat.

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