Informationspflichten im Betrieb

Die Welt der Daten

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Das Arbeitsrecht regelt in einer Vielzahl von Gesetzen die Rechte der Arbeitnehmer im Betrieb. Um den Arbeitnehmer über den Inhalt eines Gesetzes oder von Arbeitsschutzvorschriften oder Betriebsvereinbarungen zu informieren, sind die Arbeitgeber verpflichtet, den Text der Vorschriften im Betrieb bekanntzumachen.

Die Information erfolgt durch „Bekanntmachung“

So bestimmt § 12 V Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz, dass der Arbeitgeber das Gesetz im Betrieb bekannt zu machen hat.

Insoweit bleibt es dem Arbeitgeber überlassen, ob er den Text am „Schwarzen Brett“ oder einem Glaskasten aushängt oder in den Pausenraum bereitlegt. Wird der Text über das Intranet des Betriebes zur Verfügung gestellt, muss jeder Arbeitnehmer Zugang haben. Maßgebend ist, dass der Arbeitgeber ohne Probleme die Möglichkeit hat, den Inhalt einzusehen. Unzulässig wäre es, die Texte im Personalbüro oder beim Vorgesetzten bereitzuhalten, da der Arbeitnehmer dann von der Einsichtnahme abgehalten werden könnte.

Nicht alle Gesetze müssen veröffentlicht werden. Maßgebend ist, ob der Text für den jeweiligen Betrieb relevant ist. Insoweit ist jeder Arbeitgeber verpflichtet, jedes Gesetz auf seine Relevanz im Betrieb zu prüfen. Gibt es im Betrieb keine Heimarbeiter, entfällt die Informationspflicht nach diesem Gesetz. Im Idealfall verfügt er über eine dafür speziell zusammengestellte Gesetzessammlung im Taschenbuchformat. Sie erleichtert den Überblick.

Nichtinformation begründet Bußgeld

Die Missachtung der Informationspflichten stellt eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit Bußgeld bedroht ist. Arbeitgeber müssen jederzeit mit einer Überprüfung durch die Gewerbeaufsichtsbehörde oder die Berufsgenossenschaft rechnen. Nicht informationswillige Arbeitgeber riskieren eine Schadensersatzverpflichtung, wenn ein Arbeitnehmer mangels Information über bestehende Sicherheitsvorschriften verunfallt.

Informationspflichten bestehen für folgende wichtige Gesetze (Auswahl). Die Art und Weise ihrer Bekanntgabe ist in der jeweiligen Vorschrift geregelt.

  • Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz § 12 V AGG
  • Arbeitszeitgesetz § 16 I ArbZG
  • Jugendarbeitsschutzgesetz § 47 III JArbSchG
  • Mutterschutzgesetz § 18 MuSchG
  • Teilzeit- und Befristungsgesetz § 18 TzBfG
  • Tarifvertragsgesetz § 8 TVG
  • Unfallverhütungsvorschriften § 15 V, 138 SGB XII
  • Betriebsvereinbarungen § 77 II BetrVG

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