Befristete Arbeitsverträge sind rechtlich die Ausnahme

Ist der Vertrag gesichert? Bild: pixabay

Ist der Vertrag gesichert?
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Das Kündigungsschutzgesetz ist für manchen Arbeitgeber ein Dorn im Auge. Um das Problem zu umgehen, werden in der Praxis immer mehr befristete Arbeitsverträge abgeschlossen. Die dafür bezeichneten Gründe sind oft  vorgeschoben. Nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) sollen Zeitarbeitsverträge aber der Ausnahmefall sein. Das TzBfG erlaubt den Abschluss befristeter Arbeitsverträge unter engen Voraussetzungen. Insbesondere ist ein sachlicher Grund erforderlich.

Zeitarbeitsverträge ohne Sachgründe

Ausnahmsweise benötigt der Arbeitgeber keinen sachlichen Grund, wenn der Zeitarbeitsvertrag bis zu einem Zeitraum von zwei Jahren abgeschlossen wird und der Arbeitnehmer zuvor noch nicht bei demselben Arbeitgeber tätig war. In dieser Zeit kann der Arbeitsvertrag insgesamt dreimal verlängert werden.

Auch Existenzgründer können ohne Sachgrund für vier Jahre einen Arbeitnehmer zeitlich mehrfach befristet beschäftigen. Das Gesetz erlaubt es zudem, dass arbeitslose Arbeitnehmer nach vier Monaten Arbeitslosigkeit bis zu fünf Jahre mehrfach sachgrundlos beschäftigt werden, sofern sie mindestens 52 Jahre alt sind.

Zeitarbeitsverträge mit Sachgründen

Wenn keiner dieser Ausnahmefälle vorliegt, verlangt das Gesetz einen sachlichen Grund. Dann kann der Zeitarbeitsvertrag auch längerfristig abgeschlossen werden. Der sachliche Grund kann sich über die reine Befristung hinaus auch aus einem bestimmten Zweck heraus ergeben.

  1. Als sachliche Gründe bezeichnet das Gesetz die Situation, dass ein Arbeitgeber zeitlich befristet zusätzlichen Arbeitskräftebedarf hat, für einen erkrankten Arbeitnehmer einen Vertreter benötigt, für den Zeitraum einer Projektdurchführung einen bestimmten qualifizierten Arbeitnehmer beschäftigen oder einen Arbeitnehmer erproben möchte oder der Arbeitnehmer personenbedingt nur zeitlich befristet arbeiten kann. In diesen Fällen wird die Befristung kalendermäßig bestimmt.
  2. Aus dem Zweck heraus kann sich der Sachgrund dann ergeben, wenn der Arbeitnehmer beispielsweise für die Pflege eines älteren Menschen eingestellt wird. Endet der Pflegebedarf, beispielsweise durch das Ableben der Pflegeperson, endet automatisch auch der Zeitarbeitsvertrag, allerdings erst nach 2 Wochen, nachdem der Arbeitgeber (Pflegeperson bzw. dessen Erbe) den Arbeitnehmer über den Wegfall des Zweckgrundes informiert hat. Auch die Vertretung eines erkrankten Mitarbeiters kann so ohne Angabe einer kalendermäßig bestimmten Frist auf den Zeitpunkt beschränkt werden, zu dem der Mitarbeiter wieder arbeitsfähig wird.

Formalien

Wichtig ist, dass ein befristeter Arbeitsvertrag immer schriftlich abgeschlossen wird. Andernfalls ist die Befristungsabrede unwirksam.

Will der Arbeitnehmer die Unwirksamkeit der Befristungsvereinbarung geltend machen, kann er den Sachgrund für den Abschluss des befristeten Arbeitsvertrag binnen einer Frist von drei Wochen nach dem vereinbarten Ende des Zeitarbeitsvertrages arbeitsgerichtlich überprüfen lassen (§ 17 TzBfG).

Ein rechtsunwirksamer Arbeitsvertrag gilt dann auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Der Arbeitgeber kann frühestens zum vereinbarten Ende unter Einhaltung der Kündigungsfristen des § 622 BGB ordentlich kündigen. Ausnahmsweise kann ein Zeitarbeitsvertrag auch ordentlich vorzeitig gekündigt werden, sofern dies einzelvertraglich oder tarifvertraglich vereinbart ist.

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