Ausschluss des Co-Gesellschafters bei einer GbR

Ärger in der GbR

Quelle: Gerd Altmann / pixelio.de

Eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts besteht naturgemäß aus mindestens zwei Gesellschaftern. Kündigt ein Gesellschafter das Gesellschaftsverhältnis auf, erledigt sich die GbR, ohne dass sie liquidiert werden muss. Eine Ein-Mann-GbR gibt es nicht. Auf den verbleibenden Gesellschafter gehen entweder alle Rechte und Pflichten über oder die Gesellschaft wird liquidiert. Dann muss das Gesellschaftsvermögen verwertet werden.

Im Idealfall wird GbR einvernehmlich aufgelöst

Problematisch wird die Situation, wenn die Gesellschafter im Streit liegen und einer den anderen aus der Gesellschaft ausschließen möchte. Soweit gesellschaftsvertraglich nichts vereinbart ist, muss die Gesellschaft liquidiert werden. Die Vermögenswerte sind zu verteilen. Um Streitigkeiten zu vermeiden, kann ein Gesellschafter das Gesellschaftsvermögen ohne Liquidation übernehmen und zahlt dem Anderen eine Abfindung.

Jeder gute GbR-Vertrag enthält Fortsetzungsklausel

Will ein Gesellschafter seine Gesellschafterstellung nicht freiwillig aufgeben, enthält der Gesellschaftsvertrag im Idealfall eine Fortsetzungsklausel. Sie lautet oft: “Bei Insolvenz oder Ausschließung eines Gesellschafters sowie bei Kündigung der Gesellschaft durch einen Gesellschafter wird die Gesellschaft nicht aufgelöst, sondern nach Ausscheiden des betroffenen Gesellschafters von den übrigen Gesellschaftern fortgesetzt.“ (Muster, unverbindlich).

Ein Gesellschafter kann ausgeschlossen werden, wenn der Gesellschaftsvertrag eine Fortsetzungsklausel enthält. Eine Klage ist für die Ausschließung nicht erforderlich. Es genügt der einstimmige Beschluss des oder der Mitgesellschafter. Die Ausschließung wird wirksam, wenn der Beschluss dem betroffenen Gesellschafter mitgeteilt wird. Der Kündigungsberechtigte kann die GbR ohne Liquidation mit Aktiva und Passiva übernehmen. Bei der Berechnung einer Abfindung ist zu beachten, dass die GbR anders als die oHG nicht gesetzlich verpflichtet ist, Bilanzen zu erstellen. Meist wird die Vermögenssituation nach der Ertragswertmethode erfasst.

Ausschließung erfordert wichtigen Grund

Die Ausschließung eines Gesellschafters benötigt einen wichtigen Grund. Dabei gelten strengste Anforderungen (OLG Koblenz Urteil v.15.7.2014, 3 U 1462/12 in GWR 2014, 19; BGHZ 112,40). Die Ausschließung muss die Ultima Ratio darstellen, um Schaden von der Gesellschaft abzuwenden. Der Grund muss so schwerwiegend sein, dass dem verbleibenden Gesellschafter die Fortsetzung der Gesellschaft mit dem auszuschließenden Gesellschafter unzumutbar wird. Regelmäßig wird das Vertrauensverhältnis endgültig zerstört sein. Im Fall des OLG Koblenz verdrängte ein Gesellschafter den anderen aus seinem Aufgabenbereich, entzog ihm die Buchführung und unterschlug Rechnungen von Lieferanten.

Soweit beide Seiten für Pflichtverletzungen verantwortlich sind, erfolgt der Ausschluss desjenigen, der das Zerwürfnis überwiegend verursacht hat. Als Alternative sind dabei die Entziehung der Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis sowie die Übertragung des Anteils auf andere Familienangehörige in die Abwägung einzubeziehen. Dabei sind auch die Verdienste des auszuschließenden Gesellschafters um die Gesellschaft, die Abfindungsregelung, sein Alter, sein Gesundheitszustand und seine Möglichkeiten, sich eine andere Existenz aufzubauen sowie die Verantwortlichkeit des verbleibenden Gesellschafters für die Situation zu berücksichtigen.

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